Bauen im Gefahrengebiet

Planen Sie, ein Objekt in einem Gefahrengebiet zu bauen? Hier erhalten Sie einen Überblick über den Ablauf, rechtliche Rahmenbedingungen sowie je nach Gefährdungsgrad zu treffende Massnahmen. So planen Sie verantwortungsvoll und tragen Ihren Teil zur Minimierung der Naturgefahrenrisiken bei.

Hochwasserschutz im Gebäude

Baurechtliche Vorgaben

Die baurechtlichen Vorgaben ergeben sich aus

 

  • dem Kantonalen Planungs- und Baugesetz
  • der Kantonalen Verordnung zum Planungs- und Baugesetz sowie
  • aus der Kantonalen Naturgefahrenstrategie (wird aktuell erstellt).

 

Grundsätzlich gelten die folgenden Grundsätze:

Rote Gebiete sind einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Hier dürfen keine Bauten und Anlagen neu gebaut oder erweitert werden, in denen sich Menschen oder Tiere aufhalten sollen.

Andere Bauten und Anlagen sind nur dann erlaubt, wenn

  • sie auf die Lage im Gefahrengebiet angewiesen sind und
  • wenn dadurch nicht Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind.

 

Sie dürfen ein Gebäude / eine Anlage umbauen oder umnutzen, wenn Sie dadurch das Risiko vermindern.

Blaue Gebiete sind einer mittleren Gefährdung ausgesetzt. Hier sind Bauten und Anlagen nur unter bestimmten Umständen zugelassen. Namentlich muss die Gefahr durch geeignete Massnahmen soweit behoben werden, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind.

 

Die Bauherrschaft hat daher mit dem Baugesuch nachzuweisen, mit welchen Massnahmen allfälligen Gefahren begegnet wird (Objektschutznachweis).

Gelbe Gebiete sind einer geringen Gefährdung ausgesetzt. Hier müssen Sie nur dann bauliche Einschränkungen beachten, wenn Sie einen besonders sensiblen Bau planen.


Besonders sensible Bauten sind:

  • Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind. Das gilt zum Beispiel für Spitäler, Heime, Schulen oder Campingplätze.
  • Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben wie zum Beispiel Schalt- oder Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen.
  • Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können, zum Beispiel Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten, an denen sich gefährliche Stoffe befinden.

Wenn ein Gefahrengebiet noch in keine Gefahrenstufe eingeteilt ist, muss diese spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bestimmt werden. Sie müssen die nötigen Abklärungen vornehmen, bevor ein Baugesuch eingereicht wird.

 

In einfachen Fällen kann als Grundlage hierfür die Gefahrenhinweiskarte genügen; ansonsten muss die Gefährdung im Rahmen einer punktuellen Gefahrenabklärung noch bestimmt werden.