Bodenschutz
Beim Bauen werden oft grosse Kubaturen Boden abgetragen, zwischengelagert und später für Rekultivierungen wiederverwendet. Zudem werden Böden für Bauinstallationen, Baupisten und Depots beansprucht. Um dabei die Qualität des Bodens zu erhalten, ist ein sachgemässer Umgang wichtig.
Sorgfältiger Umgang mit Boden
Ein sorgfältiger Umgang mit Boden vermindert Schäden wie Verdichtungen, Vermischungen von Ober- und Unterboden sowie Aushub und Verschmutzungen und trägt zum Erhalt der Fruchtbarkeit der Böden bei. Denn physikalische, chemische und biologische Bodenbelastungen sind nicht mehr oder nur mit sehr grossem Aufwand rückgängig zu machen.
Nasse Böden sind besonders verdichtungsgefährdet. Deshalb sind Bodenarbeiten nur bei gut abgetrocknetem, schüttfähigem Boden auszuführen. Ist der Boden vernässt, sind alle Bodenarbeiten einzustellen. Eine verlässliche Auskunft über die aktuelle Bodenfeuchte geben die Bodenfeuchtemessstationen im Kanton Zug. Die Messwerte können online konsultiert werden.
Die generell gültigen Anforderungen bei Bodenbeanspruchungen sowie konkrete Massnahmen zum Bodenschutz beim Bauen sind im Merkblatt «Umgang mit Boden beim Planen und Bauen» beschrieben. Dieses steht online zur Verfügung.
Bodenkundliche Baubegleitung
Bauvorhaben mit einer Bodenbeanspruchung von mehr als 5000 m2 oder bodenkundlich anspruchsvolle Bauvorhaben sind durch eine anerkannte bodenkundliche Baubegleitung (BBB) auszuführen. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden ist durch die bodenkundliche Baubegleitung zu dokumentieren. Deren Muster-Pflichtenheft können Sie hier herunterladen.
Prüfperimeter Bodenverschiebungen
Der Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV) ist ein Hinweis auf Bodenflächen im Kanton Zug, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Schadstoffen belastet sind. Der PBV wird mittels Hinweiskarte in Zugmap dargestellt und ist dort einsehbar.
Boden gilt als chemisch belastet, wenn mindestens ein Schadstoffgehalt über den Richtwerten der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) liegt.
Um der Gefahr entgegenzuwirken, dass belastete Böden unkontrolliert verschoben und Schadstoffe verfrachtet werden, ist die Kenntnis über eine fachgerechte Bodenverschiebung Voraussetzung. Liegt ein Bauvorhaben im PBV oder ist aufgrund der früheren oder heutigen lokalen Emissions- und Immissionslage eine Richtwertüberschreitung nach VBBo zu erwarten, so muss der Boden vor dem Abtrag gemäss dem Handbuch «Probenahme VBBo» auf Schadstoffbelastungen untersucht werden.
Sind die Schadstoffgehalte unter den Richtwerten gemäss VBBo, besteht eine Verwertungspflicht des abgetragenen Bodens. Für die Beurteilung der Verwertungspflicht respektive Verwertungseignung sind zudem die Zusammensetzung des Bodens (Skelettgehalt, Feinerdekörnung etc.), der Gehalt an Fremdstoffen sowie die biologische Belastung (Neophyten) relevant. Liegen die Schadstoffgehalte zwischen den Richt- und Prüfwerten, darf der Boden am Entnahmeort oder an einem Ort mit vergleichbarer Belastung wiederverwendet werden. Boden mit Schadstoffgehalten über den Prüfwerten muss gemäss den abfallrechtlichen Vorschriften der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) entsorgt werden.
Der PBV dient Behörden, Bauherrschaften und Planenden als Grundlage und Vollzugsinstrument für den umweltverträglichen und gesetzeskonformen Umgang mit abgetragenem und vermutlich schadstoffbelastetem Boden.
Verwertung von abgetragenem Boden
Die abfall- und bodenschutzrechtlichen Anforderungen gemäss der VBBo und der VVEA gelten generell für alle Bauvorhaben, unabhängig vom Ausmass der Bodenbeanspruchung und der Menge des abgetragenen Bodens. Entsprechend sorgt die Bauherrschaft auch bei nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben eigenverantwortlich für einen gesetzeskonformen Umgang mit Boden.
Die Bauherrschaft ist dafür verantwortlich, zu klären, ob im Bereich des geplanten Bauvorhabens Hinweise auf Bodenbelastungen vorliegen. Bei Belastungsverdacht sind die notwendigen Untersuchungen vor der Baueingabe durchzuführen. Die Untersuchungen dienen als Grundlage für die Beurteilung der Verwertungspflicht respektive Verwertungseignung des Bodens.
Die in der Vollzugshilfe «Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung» erläuterten Beurteilungskriterien für physikalische Eigenschaften (Skelettgehalt, Feinerdekörnung etc.), chemische und biologische Belastungen (Schadstoffgehalte und Neophyten) des Bodens sowie im Boden enthaltene Fremdstoffe ermöglichen eine Beurteilung des Bodens hinsichtlich vier Verwertungsklassen:
- verwertungspflichtiger Boden (vp)
- eingeschränkt verwertbarer Boden (evI)
- nur am Entnahmeort verwertbarer Boden (evII)
- nicht verwertbarer Boden (nv)
Fallen mehr als 200 m3 (feste) Bauabfälle (u. a. Ober- und Unterboden, Aushub- und Rückbaumaterial) an, ist der Baubewilligungsbehörde die Entsorgungstabelle «Bauabfälle» einzureichen.
Wiederherstellung von Böden
Bei Wiederherstellung von Böden muss die Bodenfruchtbarkeit zwingend erhalten bleiben, verglichen mit dem Ausgangszustand vor der Bodenbeanspruchung. Als Bodenbeanspruchung gelten beispielsweise Kiesgruben, Deponien, Leitungen und Installationsplätze.
Terrainveränderung und Bodenverbesserung
Bei Terrainveränderungen wird der Aufbau des Bodens verändert, indem Material auf- oder abgetragen wird. Oft wird in diesem Zusammenhang auch von Terrainanpassungen, Geländeveränderungen oder Geländeauffüllungen gesprochen.
Werden Terrainveränderungen fachgerecht ausgeführt, kann die landwirtschaftliche Nutzungseignung von Böden verbessert werden. Sie kommen jedoch nur auf Böden in Frage, deren Aufbau massgeblich durch den Menschen verändert wurde. Zudem muss die Terrainveränderung zu einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung führen. Topografisch bedingte Bewirtschaftungserschwernisse ortsüblicher Art berechtigen zu keiner Terrainveränderung, ebenso wenig natürliche Senken und Mulden sowie natürlich nasse, flachgründige oder steinige Böden. Terrainveränderungen sind nicht bewilligungsfähig, wenn überwiegende Interessen dagegensprechen (z. B. Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz, Wald).
Weitere Informationen zur Bewilligungsfähigkeit von Terrainveränderungen sowie dem Bewilligungsverfahren finden Sie im Merkblatt «Terrainveränderungen» des Kantons Zug. Das Meldeblatt «Terrainveränderungen» ist bei einem Baugesuch zwingend beizulegen.
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