Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsgerichts-verfahren
Auch Personen, die über geringe finanzielle Mittel verfügen, sollen ein Verfahren führen können.
Darum sieht Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (kostenlose Prozessführung und Rechtsvertretung) vor. Für den Prozess vor dem Verwaltungsgericht ist dies in § 27 VRG geregelt
Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege
- Wichtigste Voraussetzung für die Gewährung der Rechtspflege ist die Mittellosigkeit. Mittellos sind Privatpersonen, die nicht die nötigen finanziellen Mittel besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familien die Prozesskosten aufbringen zu können.
- Der Prozess darf ausserdem nicht als offensichtlich aussichtslos oder mutwillig erscheinen. Ein Prozess ist offensichtlich aussichtslos, wenn die Chancen, dass das Gericht dem eigenen Anliegen folgt, viel kleiner sind als die Aussicht, dass es davon abweicht.
- Unter denselben Voraussetzungen kann einer mittellosen Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden. Zusätzlich wird hier verlangt, dass die gesuchstellende Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als Rechtsbeistand entschädigt werden kann nur eine Person, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Diese muss selber gesucht und mit dem Mandat beauftragt werden. Bei der Anwaltssuche hilft z.B. der Advokatenverein des Kantons Zug oder der Schweizer Anwaltsverband.
Gesuch
Damit Sie unentgeltliche Rechtspflege erhalten, müssen Sie ein entsprechendes Gesuch stellen. Wurde Ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde gewährt und der Fall wird ans Verwaltungsgericht weitergezogen, so müssen Sie für den Prozess vor Verwaltungsgericht ein neues Gesuch stellen.
Sie müssen dafür zwingend das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» verwenden. Sie können das Formular hier herunterladen.
Damit Ihr Gesuch gutgeheissen werden kann, müssen Sie von sich aus umfassend Auskunft über Ihre finanziellen Verhältnisse geben und Ihrem Gesuch auch die nötigen Belege zu Ihrem Einkommen, Ihrem Vermögen und Ihren regelmässigen Lebenshaltungskosten beilegen (beispielsweise Steuererklärungen, Lohnbelege, Mietvertrag, Krankenkassenbelege, Bankauszüge). Die Angaben im Gesuch müssen unbedingt wahrheitsgemäss sein. Machen Sie in Ihrem Gesuch falsche Angaben, so kann dies strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (Art. 146 StGB).
Die unentgeltliche Rechtspflege wird in der Regel nicht rückwirkend bewilligt. Es ist daher wichtig, das Gesuch frühzeitig zu stellen.
Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege
Sind die Voraussetzungen erfüllt, bewilligt der/die Kammervorsitzende die unentgeltliche Rechtspflege und befreit die gesuchstellende Person von der Bezahlung allfälliger Verfahrenskosten und Kostenvorschüsse (§ 9 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts). Im Falle der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung trägt der Staat die Anwaltskosten. Je nach dem Ausmass der Bedürftigkeit kann anstelle der unentgeltlichen Rechtspflege auch eine Ratenzahlung bewilligt werden.
Das Verfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in der Regel kostenlos.
Rechtsmittel gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege
- Hat der/die Kammervorsitzende Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teilweise abgewiesen, so können Sie diesen Entscheid innert 30 Tagen mit Beschwerde an die betroffene Kammer des Verwaltungsgerichts anfechten (§ 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts). Drei oder fünf Richterpersonen dieser Kammer werden über die Beschwerde entscheiden. Der/die Kammervorsitzende wird an diesem Entscheid nicht beteiligt sein.
- Wenn auch die Kammer Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweist, so ist dieser Entscheid grundsätzlich mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar. Auch für die Einreichung dieser Beschwerde haben Sie 30 Tage Zeit.
Auszahlung der Entschädigung
Die Entschädigung durch die Staatskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts. Um die Entschädigung auszahlen zu können, ist das Gericht auf die Angaben der Bankverbindung angewiesen. Diese Angaben können Sie dem Verwaltungsgericht auch per E-Mail mitteilen. Zur Vereinfachung und speditiven Abwicklung der Auszahlung erhalten Sie mit dem Urteil einen grünen Informationszettel mit nützlichen Hinweisen. Wenn Sie anwaltlich vertreten werden, wird i.d.R. die Entschädigung direkt an Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin ausgerichtet.
Kontakt
Verwaltungsgericht
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