Erleichterte Einbürgerung
Unter gewissen Voraussetzungen ist eine erleichterte Einbürgerung möglich. Für dieses Verfahren ist das Staatssekretariat für Migration zuständig.
Verheiratet mit Schweizerin/Schweizer
Sie sind seit drei Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet? Dann können Sie unter folgenden Voraussetzungen frühzeitig eingebürgert werden:
- Sie haben insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt.
- Sie leben zum Zeitpunkt des Gesuchs seit einem Jahr in der Schweiz.
- Sie sind seit drei Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet.
- Sie erfüllen die Integrationskriterien nach Art.12 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG)
Für die erleichterte Einbürgerung ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig.
Weitere Informationen (Kosten, Verfahren, Formulare) finden Sie auf der Webseite des SEM.
Staatenloses Kind
Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, ein Jahr davon unmittelbar vor der Gesuchstellung.
Staatenlose volljährige Personen können kein Gesuch um erleichterte Einbürgerung einreichen. Für sie gelten die Bestimmungen der ordentlichen Einbürgerung.
Weitere Informationen (Kosten, Verfahren, Formulare) finden Sie auf der Webseite des SEM.
Einbürgerung der dritten Generation
Sie sind junge Ausländerin oder junger Ausländer und Ihre Grosseltern sind bereits in die Schweiz eingereist? Dann können Sie sich erleichtert einbürgern lassen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestens ein Grosselternteil wurde in der Schweiz geboren oder hat ein Aufenthaltsrecht erworben.
- Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
- Sie wurden in der Schweiz geboren und besitzen eine Niederlassungsbewilligung.
- Sie haben mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
- Sie erfüllen die Integrationskriterien nach Art.12 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG)
- Das Gesuch muss vor dem 25. Geburtstag eingereicht werden.
Für die Einbürgerung der dritten Generation ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig.
Weitere Informationen (Kosten, Verfahren, Formulare) finden Sie auf der Webseite des SEM.
Wiedereinbürgerung
Die Wiedereinbürgerung ist nur möglich, wenn die gesuchstellende Person das Schweizer Bürgerrecht zuvor besessen, aber aufgrund von Verwirkung, Entlassung oder durch Heirat mit einer ausländischen Person verloren hat.
Für die Wiedereinbürgerung ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig.
Weitere Informationen (Kosten, Verfahren, Formulare) finden Sie auf der Webseite des SEM.
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Nein, das Gesuch wird retourniert, wenn eine oder beide Fristen (3 Jahre Ehegemeinschaft und 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz) nicht erfüllt sind.
Nein, erleichtert einbürgern kann sich eine Person nach Art. 21 Abs. 1 nur, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin bei der Heirat bereits Schweizer Staatsbürgerin oder Staatsbürger war.
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Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
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