Holznutzung und Waldpflege
Der Wald trägt viel zu unserer Lebensqualität bei. Damit dies auch in Zukunft so bleibt, müssen bei der Holznutzung gewisse gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Jeder Waldeigentümerschaft steht dafür ein Revierförster beratend zur Seite.
Zuständige Revierförster
Wer im Wald Bäume fällen will, muss diese vorgängig durch den zuständigen Revierförster anzeichnen lassen. Gerne berät Sie dieser bei der Waldpflege und gibt Tipps zur Holzernte. Diese Dienstleistungen sind kostenlos.
Für Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die keinen eigenen anerkannten Revierförster angestellt haben oder sich nicht vertraglich einem Forstrevier angeschlossen haben, sind folgende Fachpersonen zuständig:
Hanspeter Nussbaumer, Tel. 041 594 15 36 / 079 304 97 94
E-Mail: hanspeter.nussbaumer@zg.ch
Walter Stauffacher, Tel. 041 594 52 38 / 079 407 03 49
E-Mail: walter.stauffacher@zg.ch
Roman Merz, Tel. 041 594 20 12 / 078 661 41 17
E-Mail: roman.merz@zg.ch
Eine Übersicht über die zuständigen Revierforstfachpersonen bietet die Karte Forstreviere des Kantons Zug.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Forstorganisation und Forstreviere.
Gesetzliche Vorgaben
Folgende Grundsätze sind bei der Waldpflege zu beachten:
- Der Wald ist naturnah und auf den Standort abgestimmt zu bewirtschaften. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Waldbauliche Empfehlungen.
- Kahlschläge sind grundsätzlich verboten, können aber in begründeten Ausnahmefällen durch den Forstdienst bewilligt werden.
- Das Beweiden oder Mähen von Wald ist prinzipiell verboten. Aus ökologischen Gründen kann das Amt für Wald und Wild aber eine Ausnahmebewilligung erteilen.
- Das Verbrennen von Astmaterial, dass nach einem Holzschlag übrig bleibt ist generell verboten. Bei begründeten Fällen kann über den zuständigen Revierförster eine Ausnahmebewilligung eingeholt werden.
- Bei Pflanzungen ist einheimisches und auf den Standort abgestimmtes Pflanzgut zu verwenden. Weitere Informationen zu Pflanzungen und Wildschadenverhütung finden sie unter folgendem Merkblatt.
- Im Wald und am Waldrand ist der Einsatz von Pestiziden und Düngern verboten.
- Neophyten und Waldschadorganismen melden Sie bitte umgehend dem zuständigen Revierförster. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Waldschutz und Waldgesundheit.
- Bauten und Anlagen sind bewilligungspflichtig. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Bauen im und am Wald.
Vielfältige Leistungen des Waldes
Der Wald erbringt vielfältige Leistungen: Er bietet Schutz vor Naturgefahren, liefert Holz und Trinkwasser, ist Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie ein beliebter Ort für Erholungssuchende und trägt massgeblich zur landschaftlichen Vielfalt bei.
Waldbauliche Empfehlungen
Gerne berät Sie der zuständige Revierförster bei der Waldpflege und gibt Tipps für die Holzernte. Diese Dienstleistung ist kostenlos. Das Amt für Wald und Wild empfiehlt den Wald gemäss nachfolgenden Grundsätzen zu bewirtschaften:
Der Grundsatz der naturnahen Waldbewirtschaftung liegt darin, mit Naturverjüngung zu arbeiten, auch wenn es teilweise etwas Geduld braucht, bis sich diese einstellt. Pflanzungen sind sinnvoll, wenn standortgerechte Baumarten auch nach längerer Zeit nicht von selbst aufwachsen oder eine schnelle Wiederbestockung nach einem Schadereignis zum Beispiel im Schutzwald wichtig ist.
Bei der Wahl der zu fördernden Baumarten soll die Waldgesellschaft vor Ort berücksichtigt werden. Eine Waldgesellschaft ist definiert durch die vorhandene Bodenzusammensetzung, vorkommende Pflanzenarten, Exposition und Höhenstufe. Im Fachbuch "Waldgesellschaften des Kantons Zug" sind die im Kanton Zug vorkommenden Waldgesellschaften beschrieben. Es wird aufgezeigt, welche Baumarten auf diesem Standort natürlich vorkommen und welche speziell gefördert werden sollen. Weitere Informationen sowie einen Auszug des Fachbuches als PDF finden Sie unter Waldgesellschaften.
Es wird davon ausgegangen, dass durch den Klimawandel Sturmereignisse, lange Trockenperioden und die Verbreitung von Waldschadorganismen zunehmen werden. Um das Risiko zu reduzieren, soll eine möglichst grosse Vielfalt angestrebt werden. Konkret empfiehlt das Amt für Wald und Wild die folgenden Massnahmen:
- Seltene Baumarten konsequent fördern
- Trockenheitsresistente Baumarten auf trockeneren Standorten gezielt fördern oder pflanzen
- Vielfältige Waldstruktur mit Bäumen aller Altersklassen anstreben
- Genügend Verjüngung anstreben
- Stabilität und Vitalität durch regelmässige und gezielte Waldpflege erhöhen
Bericht zur Anpassung des Waldes an den Klimawandel im Kanton Zug
Um die Arten- und Lebensraumvielfalt zu fördern, gilt es vielfältige Strukturen zu schaffen.
- Tanne, Fichte und Buche machen 80 % der Baumarten aus. Fördern Sie gezielt die anderen Baumarten.
- Suchen Sie sich einige alte Bäume aus, die Sie bewusst bis zum Zerfall stehen lassen (Biotopbäume).
- Lassen Sie abgestorbene Bäume stehend oder liegend im Bestand (Totholz).
- Gestalten Sie stufige, artenreiche und buchtige Waldränder.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Waldnaturschutz.
Invasive Neophyten im Wald sollen konsequent bekämpft werden, sei dies im Rahmen von Holzschlägen oder über ein separates Bekämpfungsprojekt. Mehr Informationen finden Sie unter Invasive Neophyten im Wald oder auf der Seite Neobiota.
Beiträge und Entschädigungen
Für forstliche Massnahmen von öffentlichem Interesse leisten der Bund und der Kanton Beiträge an die Kosten. Erhebliche Nutzungseinschränkungen aufgrund von öffentlichen Interessen werden ebenfalls abgegolten. Beiträge und Entschädigungen können über den zuständigen Revierförster beantragt werden. Beitragsberechtigt sind folgende Massnahmen:
- Schutz vor Naturgefahren
- Schutzwaldpflege
- Pflege der Waldnaturschutzflächen
- Pflege von Erholungswäldern
- Gewährleistung der Verkehrssicherheit entlang öffentlicher Strassen
- Verhütung und Behebung von Waldschäden
- Jungwaldpflege und Wildschadenverhütung
- Erstellung oder Unterhalt von Erschliessungsanlagen
Waldarbeiten
Waldarbeiten gehören zu den gefährlichsten Arbeiten überhaupt. Deshalb sind die Einhaltung von Sicherheitsregeln, die richtige Einschätzung der Situation im Wald sowie der eigenen Fähigkeiten überlebenswichtig. Das Waldgesetz verlangt aus diesem Grund, dass auch Landwirte und Privatpersonen, die im Wald arbeiten, sich professionell ausrüsten sowie sich aus- und weiterbilden.
Walderschliessung
Strassen und Wege im Wald werden vielseitig genutzt. Sie dienen in erster Linie der Waldbewirtschaftung und Holzabfuhr, werden aber zunehmend auch von Erholungssuchenden genutzt.
Die Erstellung und der Ausbau von Strassen und Wegen im Wald bedürfen einer Bewilligung des Amts für Wald und Wild. Die Erstellung, Wiederherstellung, Instandsetzung und der periodische Unterhalt der forstlichen Erschliessung können mit Beiträgen unterstützt werden. Bei Fragen zur forstlichen Erschliessung wenden Sie sich bitte an den zuständigen Revierförster oder das Amt für Wald und Wild.
Durch den Wald führen zahlreiche Wander- und Velowege. Dafür zuständig ist die Fachstelle Fuss- und Wanderwege. Für den Unterhalt und die sichere Benutzung des offiziellen Wander- und Radwegnetzes ist die jeweilige Gemeinde verantwortlich.
Wald und Waldstrassen dürfen nach Bundesrecht nur zu forstlichen Zwecken und für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben mit Motorfahrzeugen befahren werden. Andere Zwecke erfordern eine Ausnahmebewilligung des Amts für Wald und Wild. Unter folgendem Link kann eine Fahrbewilligung beantragt werden.