Waldfeststellung
Wald oder Baumgruppe? Wo endet der Wald, wo beginnt Landwirtschafts- oder Bauland? Die Kriterien für diese Beurteilung sind gesetzlich definiert und umfassen nicht nur das Alter oder die Grösse einer Bestockung. Damit Waldgrenzen festgelegt werden können, braucht es ein Waldfeststellungsverfahren.
Waldbegriff
Im Kanton Zug gelten mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Flächen in der Regel als Wald, wenn sie mindestens 800 m2 gross und 12 m breit sind. Eingewachsene Flächen werden nach 20 Jahren zu Wald. Auch kleinere, schmälere oder jüngere Bestockungen können Wald sein, wenn sie in bedeutendem Masse Waldfunktionen erfüllen. Beispielsweise kann eine Uferbestockung aufgrund ihres hohen ökologischen und landschaftlichen Werts Wald sein, obwohl sie die Mindestbreite von 12 Metern nicht erreicht.
Die Beurteilung, ob ein Gehölz Wald ist und wo genau die Waldgrenze verläuft geschieht über ein offizielles Waldfeststellungsverfahren. Waldfeststellungen werden durch eine Fachperson des Amts für Wald und Wild durchgeführt. Die Richtlinie für Waldfeststellungen erläutert anhand typischer Situationen, wie die quantitativen und qualitativen gesetzlichen Kriterien bei Waldfeststellungen angewendet werden.
Statische Waldgrenzen
Im ganzen Kanton Zug werden in den nächsten Jahren die Waldgrenzen mittels Waldfeststellungsverfahren statisch festgesetzt, also auf unbestimmte Zeit rechtlich fixiert. Bestockungen ausserhalb dieser statischen Waldgrenzen gelten nicht als Wald und können auch nicht mehr zu Wald einwachsen. Im ZugMap (Geodatenviewer des Kantons Zug) können Sie anschauen, wo bereits eine statische Waldgrenze besteht.
Die im Grundbuch oder im Zonenplan eingetragene Waldfläche ist rechtlich nicht verbindlich, sondern bildet nur die aktuellste bekannte Waldgrenze ab.
Waldfeststellungsverfahren
Statische Waldgrenzen können nur in einem offiziellen Waldfeststellungsverfahren festgelegt werden. Die Waldabgrenzung wird in Form einer beschwerdefähigen Verfügung erlassen und im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Vorher haben die Betroffenen im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich zum Entwurf der Waldabgrenzung zu äussern.