Kostengutsprachen und Dienstleistungen
Wer bezahlt wann was?
Wie kann eine Kostenübernahme (KÜG) beantragt werden?
Wer kontrolliert die Qualität der Angebote?
Welche Projekte sind geplant oder laufen?
Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen
Der Kanton Zug finanziert stationäre Wohnangebote für Erwachsene mit Behinderung, Kinder und Jugendliche (inkl. Familien-Platzierungs-Organisationen/DAF) sowie weitere Personen mit Bedarf (z.B. in Frauenhäusern). Für Erwachsene mit Behinderung trägt der Kanton auch ambulante Leistungen und Tagesstrukturen mit oder ohne Lohn (Arbeit und Beschäftigung).
Finanziert werden nur die Kosten, die nicht anderweitig gedeckt sind. Jede Person muss zudem einen Teil der Kosten selbst tragen. In einem Reglement steht, wie hoch diese Eigenleistung ist. IV-Rentnerinnen und -Rentner können Ergänzungsleistungen (EL) beantragen, wenn ihr Einkommen und Vermögen nicht reichen.
Die leistungserbringende Organisation reicht vor dem Eintritt einer Person ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG) ein.
IVSE-Verbindungsstelle
Die Abteilung Behinderung und Betreuungsleistungen ist die IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Zug. Sie ist für die Abwicklung der Finanzierung von Zugerinnen und Zugern in ausserkantonalen Einrichtungen sowie von ausserkantonalen Personen in Zuger Einrichtungen zuständig. Neben den Gesuchen um Kostenübernahmegarantie (KÜG) für Erwachsene mit Behinderung (IVSE Bereich B) sowie für Kinder und Jugendliche (IVSE Bereich A) nimmt sie auch Gesuche für Sonderschul-Einrichtungen (IVSE Bereich D/A) und Suchteinrichtungen (IVSE-Bereich C) entgegen und leitet diese an die finanzierenden Stellen weiter.
Kostenübernahmegarantien (KÜG) für Personen mit Behinderung und Betreuungsbedarf
Innerkantonale Leistungen
Zur Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen im Kanton Zug ist eine Kostenübernahmegarantie nötig. Diese muss von der Abteilung Behinderung und Betreuungsleistungen vor Beginn der Leistung bewilligt werden. Die Zuger Einrichtungen und die anerkannten ambulanten Leistungserbringenden kümmern sich um die Gesuchstellung. Für den Bezug von ambulanten Assistenzleistungen privater Leistungserbringer wenden Sie sich bitte an die Abteilung Behinderung und Betreuungsleistungen.
Aufenthalt in einer ausserkantonalen IVSE-Einrichtung
Der Kanton Zug garantiert die Kostenübernahme für den Aufenthalt in jeder passenden sozialen Einrichtung in der Schweiz, die der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) unterstellt ist. Die Einrichtung kümmert sich um die Gesuchstellung. Die IVSE-Verbindungsstelle (im Kanton Zug die Abteilung Behinderung und Betreuungsleistungen des Kantonalen Sozialamtes) wickelt KÜG-Gesuche ab.
Aufenthalt in einer Nicht-IVSE-Einrichtung
Der Kanton Zug garantiert die Kostenübernahme auch für Aufenthalte in geeigneten sozialen Einrichtungen in der Schweiz, die nicht der IVSE unterstellt sind. Die Einrichtung füllt das entsprechende Gesuch aus und reicht es der Abteilung Behinderung und Betreuungsleistungen ein. Die Einrichtung muss bestimmte Bedingungen erfüllen.
Angaben zum Aufenthalt
Beistandspersonen oder die Wohnsitzgemeinde müssen bei Gesuchen für ausserkantonale Angebote oder für Personen ohne Behinderung/IV ergänzende Angaben zu einem KÜG-Gesuch machen. Dafür steht das Formular «KÜG Seite 3» zur Verfügung. Ab 2024 fällt dieser Schritt bei Verlängerungen von ausserkantonalen Aufenthalten von Personen mit Behinderung weg. Sie können den Bedarf an der Weiterführung der Leistung selber ausweisen.
Änderungen der Verhältnisse
Folgende Änderungen zu laufenden KÜG müssen der IVSE-Verbindungsstelle umgehend über das Mutations- und Austrittsformular gemeldet werden:
- Wechsel zivilrechtlicher Wohnsitz;
- neue gesetzliche Vertretung;
- Änderung des Invaliditätsstatus;
- Grad der Hilflosigkeit;
- Namensänderung;
- Beendigung des Aufenthalts;
- Änderung des Pensums bei Tagesstrukturen.
KÜG-Formulare
Bitte verwenden Sie diese Formulare zur Beantragung von Kostenübernahmegarantien (KÜG)
Änderungen durch das neue Gesetz LBBG
Das neue Gesetz LBBG bringt verschiedene Veränderungen im Prozess der Kostenübernahme. In Zukunft wird eine personenzentrierte Bedarfsabklärung vor dem Bezug von Leistungen vorausgesetzt. Während der ab 1. Januar 2024 laufenden Einführungsphase ändert sich erst wenig.
Haben Sie Fragen zu Kostenübernahmegarantien?
Bewilligung und Aufsicht
Wenn eine stationäre Einrichtung im Kanton Zug eine Betriebsbewilligung möchte, muss sie gewisse Anforderungen erfüllen. Leistungserbringende, die vom Kanton finanziert werden wollen, brauchen eine Anerkennung. Die Abteilung Behinderung und Betreuungsleistungen beaufsichtigt die Qualität der Leistungen.