Kantonspauschale Kinderbetreuung

Der Kanton Zug beteiligt sich ab August 2026 mit einer Pauschale an den Betreuungskosten in Kitas und Tagesfamilien. Gesuche können einige Wochen davor eingereicht werden.

NIA_DI_KantonspauschaleKinderbetreuung2_25

Fragen und Antworten

Der Anspruch auf die Kantonspauschale entsteht ab dem Folgemonat, nachdem das vollständige Gesuch eingereicht wurde.

 

Das Gesuch muss also spätestens im Monat vor dem Beginn der Betreuung eingereicht werden.

Der Bescheid steht auf der digitalen Plattform in Ihrem Benutzerkonto zur Verfügung. Sie erhalten eine E-Mail, sobald der Bescheid abrufbar ist.

Änderungen müssen innerhalb einer Woche über die digitale Plattform gemeldet werden.

Nein. Die Kantonspauschale ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Ja. Voraussetzung ist, dass alle Erziehungsberechtigten des Kindes erwerbstätig oder in einer staatlich geregelten Ausbildung sind. Es ist kein bestimmtes Pensum vorgeschrieben.

 

Als erwerbstätig gelten Erziehungsberechtigte, die angestellt oder selbstständig arbeiten und einen Lohn beziehen. Es ist keine bestimmte Lohnhöhe vorgeschrieben. Bei angestellten Personen erfolgt der Nachweis durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, bei selbstständig Erwerbstätigen durch die Ausgleichskasse.

Ja. Für den Nachweis der Erwerbstätigkeit ist eine aktuelle Anstellungsbestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich. Selbstständig Erwerbstätige holen den Nachweis bei der Ausgleichskasse ein.

Als staatlich geregelte Ausbildung gelten:

  • Sekundarstufe I (obligatorische Schulbildung nach der Primarstufe)
  • Brückenangebote zur Sekundarstufe II
  • Sekundarstufe II (z. B. berufliche Grundbildung und allgemeinbildende Schulen)
  • Tertiärstufe (höhere Berufsbildung und Hochschulen)

Weiterbildungen (z.B. CAS) gelten nicht als Ausbildung.

Ja. Für den Nachweis der Ausbildung ist eine aktuelle Ausbildungsbestätigung der Ausbildungsinstitution erforderlich.

Der Kanton Zug führt ein Verzeichnis der bewilligten Kindertagesstätten und gemeldeten Tagesfamilien. Das Verzeichnis ist online abrufbar.

 

Links: 

Kanton Zug / Verzeichnis familienergänzende Kinderbetreuung

Ja, falls das Kind im Kanton Zug wohnt und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Kita braucht eine gültige Betriebsbewilligung und die Tagesfamilie muss gemeldet sein. Die Betriebsbewilligung stellt die Standortgemeinde aus.

Falls das Kind weiterhin in der Kita oder Tagesfamilie betreut wird, bleibt der Anspruch auf die Kantonspauschale bestehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Nein. Ein Anspruch besteht nur, wenn alle Erziehungsberechtigten erwerbstätig oder in Ausbildung sind.

 

Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutscheine Ihrer Wohngemeinde. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.

Nein. Ein Anspruch besteht nur während der Dauer des Anstellungsverhältnisses oder der Ausbildung.

 

Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutscheine Ihrer Wohngemeinde. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.

Nein. Die Kantonspauschale wird nur für Kinder ausgerichtet, die in einer bewilligten Kita oder gemeldeten Tagesfamilie betreut werden.

Die Kantonspauschale ist geregelt im Kinderbetreuungsgesetz und in der Kinderbetreuungsverordnung.

 

Links:

zum Kinderbetreuungsgesetz (BGS 213.4)

zur Kinderbetreuungsverordnung (BGS BGS 213.42)

Fragen zur Kantonspauschale

Kantonspauschale Kinderbetreuung

Neugasse 2
6301 Zug

Kontakt

Anschrift

Neugasse 2
6301 Zug
Telefonnummer
+41 41 594 27 71