02.08.2022, Medienmitteilung

Ausfallentschädigung und Transformationsprojekte für Kulturschaffende und Kulturunternehmen

Das Amt für Kultur des Kantons Zug hat in der vergangenen zweiten Phase (1. November 2020 bis 31. Dezember 2021) 132 Gesuche für Ausfallentschädigungen und Transformationsprojekte im Kulturbereich bearbeitet und abgeschlossen. Kulturunternehmen und Kulturschaffende erhielten 3 916 850 Franken zur Eindämmung der Corona-​bedingten Schäden im Kulturbereich. Die Finanzierung erfolgte je zur Hälfte durch den Kanton und den Bund.

Basierend auf der COVID-​Verordnung Kultur des Bundes wurden in der vergangenen zweiten Phase 122 Gesuche für Ausfallentschädigungen behandelt. 102 dieser Gesuche wurden vom zuständigen Amt für Kultur bewilligt. Die zugesprochene Schadenssumme für Kulturunternehmen und Kulturschaffende betrug insgesamt 3 246 154 Franken. Damit konnten Ausfälle in allen Kultursparten entschädigt werden. Die Ausfälle entstanden unter anderem aufgrund von Absagen oder Einschränkungen von Veranstaltungen, durch die Schliessung von Institutionen oder durch den Ausfall von Gagen. Gesuchberechtigt sind gemäss Bundesverordnung Kulturunternehmen (juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Kanton Zug) sowie freischaffende oder selbständig erwerbende Kulturschaffende (Einzelfirmen und natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug). Ausserdem wurden 10 Gesuche für Transformationsprojekte behandelt. Von diesen wurden 9 vom Amt für Kultur bewilligt. Die zugesprochene Summe betrug 670 696 Franken.

Die Schweizer Kantone haben den Vollzug koordiniert und die Ausfallentschädigungen nach weitgehend einheitlichen Kriterien vergeben. Erarbeitet wurden diese Kriterien in enger Absprache zwischen dem Bundesamt für Kultur BAK und der Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten KBK. Die gesprochenen Mittel für Ausfallentschädigungen sowie Transformationsprojekte wurden je zur Hälfte vom Kanton und vom Bund getragen. Die Vergaben wurden durch die Eidgenössische Finanzkontrolle begleitet und auf Stichprobenbasis überprüft.

Im Kanton Zug sind insgesamt 76 Anträge auf Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen eingetroffen. 12 Anträgen konnte nicht entsprochen werden, da die jeweiligen Unternehmen nicht zu dem vom Bund definierten Geltungsbereich gehörten. Ein Antrag wurde zurückgezogen. 63 Ausfallentschädigungen in der Höhe von insgesamt 2 938 464 Franken konnten gewährt werden. Die tiefste Ausfallentschädigung betrug 852 Franken, die höchste 551 258 Franken.

Insgesamt sind 38 Anträge auf Ausfallentschädigung für selbständige Kulturschaffende im Kanton Zug eingetroffen. 6 Anträge wurden abgelehnt, da die Gesuchstellenden gemäss Geltungsbereich des Bundes nicht anspruchsberechtigt oder die Gesuchstellenden nicht als selbständig erwerbend im Kulturbereich angemeldet waren. Bei 2 Anträgen lag nach Abzug der Erwerbsausfallentschädigung kein finanzieller Schaden mehr vor. 30 Ausfallentschädigungen wurden gewährt in der Höhe von insgesamt 249 252 Franken. Die tiefste Ausfallentschädigung betrug 465 Franken, die höchste 58 091 Franken.

Insgesamt sind 8 Anträge auf Ausfallentschädigung für Freischaffende im Kanton Zug eingetroffen. Ein Antrag wurde abgelehnt, da der Gesuchstellende gemäss Geltungsbereich des Bundes nicht anspruchsberechtigt war. 7 Ausfallentschädigungen wurden gewährt in der Höhe von insgesamt 58 437 Franken. Die tiefste Ausfallentschädigung betrug 2261 Franken, die höchste 18 690 Franken.

Insgesamt sind 10 Gesuche um ein Transformationsprojekt im Kanton Zug eingetroffen. Ein Antrag wurde abgelehnt. 9 Gesuche wurden gewährt in der Höhe von insgesamt 670 696 Franken. Der tiefste Beitrag betrug 800 Franken, der höchste 235 000 Franken.

Die Konferenz der Kantonalen Kulturbeauftragten KBK und das Bundesamt für Kultur BAK einigten sich darauf, Kulturunternehmen und Kulturschaffende, die eine Ausfallentschädigung erhalten haben, nicht namentlich zu kommunizieren. Dies wäre nur möglich, wenn eine ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen vorläge. Im Gegensatz zur Gewährung von Beiträgen aus der regulären Kulturförderung lässt sich aus der Zusprache von Ausfallentschädigungen direkt auf die wirtschaftliche Situation der Betroffenen schliessen. Deshalb überwiegt der Schutz des Geschäftsgeheimnisses resp. der Privatsphäre das öffentliche Interesse.
Dank den beschriebenen Finanzhilfen wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-​Pandemie auf die Kultur abgefedert und nachhaltige Schäden in der Kulturlandschaft verhindert. Dank dem Covid-​19-​Gesetz, das seit dem 26. September 2020 in Kraft ist, konnten Kulturschaffende und Kulturunternehmen bis zum 30. Juni 2022 weiterhin Gesuche für Ausfallentschädigungen beim Kanton beantragen. Zusätzlich zu den Ausfallentschädigungen kann der Kanton Zug im Rahmen der Covid-​19-​Kulturverordnung finanzielle Unterstützung an Transformationsprojekte sprechen. Gesuche für Transformationsprojekte können noch bis zum 30. November 2022 eingereicht werden.
Die Ausfallentschädigungen und die Unterstützung der Transformationsprojekte wurden vom Bund in verschiedene Phasen eingeteilt. Phase 1 und 2 Ausfallentschädigung sind abgeschlossen, Phase 3 ist aktuell in Bearbeitung:
Phase 1 Ausfallentschädigung: März 2020 bis Oktober 2020
Phase 2 Ausfallentschädigung: November 2020 bis Dezember 2021
Phase 3 Ausfallentschädigung: Januar 2022 bis Juni 2022
Die Unterstützung von Transformationsprojekten startete im Januar 2021. Phase 1 ist abgeschlossen, Phase 2 ist aktuell in Bearbeitung. Bis zum 30. November 2022 können Gesuche eingereicht werden:
Phase 1 Transformationsprojekte: Januar 2021 bis November 2021
Phase 2 Transformationsprojekte: Dezember 2021 bis November 2022

Kontakt

Aldo Caviezel

Leiter Amt für Kultur
Direktion für Bildung und Kultur

+41 41 728 31 84 aldo.caviezel@zg.ch