Bewilligung und Aufsicht von sozialen Einrichtungen
Wenn eine soziale Einrichtung im Kanton Zug eine Betriebsbewilligung möchte, muss sie gewisse Anforderungen erfüllen. Soziale Einrichtung, die vom Kanton finanziert werden wollen, brauchen eine Anerkennung oder im Einzelfall eine Kostengutsprache.
Betriebsbewilligung
Wohnheime und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege im Kanton Zug benötigen eine Betriebsbewilligung. Die Bewilligungskriterien sind auch die Voraussetzung zur Anerkennung von Tagesstrukturen mit und ohne Lohn (Werk- und Tagesstätten). Mit der Bewilligungspflicht werden betriebliche und qualitative Standards gewährleistet. Die Betriebsbewilligung berechtigt zur Führung einer Einrichtung. Es entsteht hingegen kein Anspruch auf Finanzierung des Angebots oder die Unterstellung unter die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).
Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach folgenden gesetzlichen Grundlagen:
- Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) § 9
- Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) § 9-14
- Pflegekinderverordnung (PAVO) Art. 13 ff
Anerkennung
Damit der Kanton Zug eine soziale Einrichtung über eine Leistungsvereinbarung finanzieren kann, braucht sie eine Anerkennung. Die Anerkennung beinhaltet gleichzeitig eine Betriebsbewilligung sowie die Unterstellung unter die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).
Die Anerkennungsvoraussetzungen richten sich nach folgenden gesetzlichen Grundlagen:
- Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) § 10
- Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) §§ 15-23
- Interkantonale Vereinbarung über soziale Einrichtungen (IVSE) Art. 33
- IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen (Rahmenrichtlinie)
- Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) Art. 5
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
Die wichtigsten Ziele der Bewilligungs- und Anerkennungsverfahren sind die Qualitätssicherung und -entwicklung.
Die Abteilung Soziale Einrichtungen überprüft deshalb regelmässig die Einhaltung der Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen.
Die Abteilung Soziale Einrichtungen trägt durch Austausch, Information und Beratung zur Qualitätsentwicklung in den sozialen Einrichtungen bei. Eine bedarfsgerechte Betreuung und die Gewährleistung der Selbstbestimmung der betreuten Personen sind zentral.
Wichtige Begriffe
«Soziale Einrichtungen»:
Wohnheime sowie Tagesstrukturen mit und ohne Lohn (Werk- und Tagesstätten) für Menschen mit Behinderung und besonderen Betreuungsbedürfnissen
«Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (DAF)»:
Dienstleistende in der Familienpflege; vermitteln und betreuen Platzierungen von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien
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