Wehrpflichtersatz

Wir veranlagen und beziehen die Wehrpflichtersatzabgaben der Schweizer, die keinen Militär- oder Zivildienst leisten. Dafür arbeiten wir eng mit der kantonalen Steuerverwaltung, der Militärverwaltung und den Gemeinden zusammen und sind Partner der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Schweizer Banknoten

Ersatzpflicht

Verfassungsmässige Grundlagen:
Nach Artikel 59 der Bundesverfassung haben Schweizer, welche keinen Militär- oder zivilen Ersatzdienst leisten, eine Ersatzabgabe zu entrichten. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG Art. 1–9) und in der entsprechenden Verordnung WPEV (Art. 1–5).

Jährlich veranlagen wir im Kanton Zug über 3000 Ersatzpflichtige.

Ersatzpflichtig ist, wer

  • während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt ist;
  • als Dienstpflichtiger den jährlichen Militär- oder Zivildienst nicht leistet.


Beginn und Dauer der Ersatzpflicht

  • Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet.
  • Militärdienstuntaugliche haben höchstens 11 Ersatzabgaben zu leisten.


Informationen betreffend Gesetzesänderung über die Wehrpflichtersatzabgabe finden Sie in den folgenden Downloads:

Information betr. Gesetzesänderung über die WPE (gültig ab 1.1.2019)
Auswirkungen der Gesetzesänderung betreffend WPEG 2019 bei Neubürgern 

  • Die Rekrutenschule (RS) muss spätestens im 25. Altersjahr geleistet werden.
  • Die Verschiebung der RS bis zum 25. Altersjahr führt ab Ersatzjahr 2018 nicht mehr zu einer Ersatzabgabe.

Ersatzpflichtigen, die trotz Militärdienst- sowie Zivilschutzuntauglichkeit Dienst leisten wollen und dies schriftlich bestätigen, soll eine persönliche Dienstleistung ermöglicht werden. Sie müssen sich jedoch aktiv für einen solchen Dienst einsetzen (Beschwerde gegen den Untauglichkeitsentscheid führen oder ein Verfahren aufgrund des Urteils des EGMR Nr. 13444/04 mittels Formular einleiten). 

Wichtig: Es gibt keinen Anspruch auf Leistung eines solchen Dienstes (zum Beispiel wegen medizinischer Gründe).

  • Die Ersatzabgaben fliessen in die allgemeine Bundeskasse.
  • Den Kantonen verbleibt eine Bezugsprovision von 20 Prozent.


Mit den jährlichen Einnahmen von rund 3,5 Millionen Franken finanziert der Kanton Zug allgemeine Staatsaufgaben mit, dies in den Bereichen Soziale Wohlfahrt, Bildung und Forschung, Verkehr, Landwirtschaft, Armee und Bevölkerungsschutz, Gesundheitswesen.

Veranlagung

Die Veranlagung für den Wehrpflichtersatz erfolgt jährlich. Zuständig ist Ihr Wohnortskanton (in dem Sie am 31. Dezember des Ersatzjahres angemeldet sind).

Militärdienstpflichtige, welche ins Ausland verreisen wollen, werden vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt.

  • Die Ersatzabgabe wird auf dem gesamten Reineinkommen (In- und Ausland) erhoben. Sie beträgt 3 Prozent des taxpflichtigen Einkommens, mindestens jedoch 400 Franken.
  • Die Ersatzabgabe (Veranlagungsverfügung) wird auf Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer, in speziellen Fällen aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung, berechnet.
  • Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
  • Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.


Die Gesamtzahl der Militär- oder Zivildiensttage, welche bis zum Ende des Ersatzjahres geleistet wurden, bewirken eine Reduktion der Ersatzabgabe:

  • Bei 50–99 Militär- bzw. 75–149 Zivildiensttagen beträgt die Reduktion 10 Prozent.
  • Bei weiteren 50 Militär- bzw. 75 Zivildiensttagen beträgt die Reduktion weitere 10 Prozent.
  • Bei 500 Militärdiensttagen bzw. 750 Zivildiensttagen tritt Ersatzfreiheit ein.


Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe WPEG (Art. 10–31) und in der entsprechenden Verordnung WPEV (Art. 6–43).

Im Ersatzjahr geleistete Schutzdiensttage (Zivilschutz) haben eine weitere Reduktion der Ersatzabgabe zur Folge (1 Tag Schutzdienst ergibt 4 Prozent Reduktion).

Weitere Informationen: WPEV (Art. 5a).

Download:
Gesuch für Auslandurlaub
⇒ Erläuterungen Ersatzjahr 2021
⇒ Erläuterungen Ersatzjahr 2022
⇒ Erläuterungen Ersatzjahr 2023

Ersatzbefreiung

  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ersatzbefreiung möglich (z. B. Invalidität).
  • Damit diese Abklärungen speditiv behandelt werden können, ist Ihre Mithilfe unumgänglich.
  • Legen Sie Ihrem Gesuch die sachdienlichen Unterlagen (z. B. Rentenverfügungen der IV oder SUVA) bei.


Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe WPEG (Art. 4 und 4a) und in der zugehörigen Verordnung WPEV (Art. 1–4).

Merkpunkte Wehrpflichtersatzabgabe und Behinderte

Ersatzpflicht

Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Wehrpflichtersatzabgabe ist im Unterschied zu anderen Abgaben nicht in der Fiskalhoheit, sondern in der Wehrhoheit des Bundes begründet.

Wehrpflichtersatzabgabe und Behinderte
Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis und ater des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) und Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) ist von der Ersatzpflicht befreit, wer im Ersatzjahr:

A) Wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht um mehr als 100 Prozent übersteigt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WPEG).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Behinderung im medizinischen Sinn erheblich sein (z. B. Integritätsschaden von mindestens 40 Prozent gemäss Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung) und es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Behinderung und Einkommenssituation bestehen.

B) Wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht (Art. 4 Abs. 1 Bst. abis WPEG).
Für die Ersatzbefreiung beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist (Art. 1 Abs. 2 WPEV).

C) Wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt (Art. 4 Abs. 1 Bst. ater WPEG).
Die Abklärung der einen Voraussetzung bezüglich Hilflosigkeit bei Dienstuntauglichen erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen (Art. 1 Abs. 3 WPEV).

D) Wegen Gehörlosigkeit als dienstuntauglich gilt. Eine Gehörlosigkeit im ersatzrechtlichen Sinne wird bei einem Hörverlust von mindestens 55 dB (Mittel der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz) beidseits angenommen. Die Gehörlosigkeit ist durch einen Facharzt oder eine Fachärztin zu bestätigen.

Für eine Ersatzbefreiung müssen die Voraussetzungen gemäss Buchstaben A, B, C oder D während mehr als sechs Monaten im Ersatzjahr erfüllt sein.

Abklärung der Ersatzbefreiung
Der Anspruch auf Ersatzbefreiung wird von den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe von Amtes wegen abgeklärt und gewährt, wenn sie Kenntnis haben, dass der Ersatzpflichtige eine IV- oder Unfallversicherungsrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht.
In den übrigen Fällen ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe auf die Mitwirkung des Ersatzpflichtigen angewiesen. Wir bitten Sie deshalb, den beigelegten Fragebogen auszufüllen und uns innert 30 Tagen wieder zuzustellen.

Für die Beurteilung eines Gesuchs um Ersatzbefreiung, benötigen wir Ihre Angaben. Bitte füllen Sie dazu den Fragebogen Ersatzbefreiung wegen Behinderung (PDF) aus und senden Sie ihn uns zu.

Haben Sie im Ersatzjahr während mehr als sechs Monaten eine Rente (IV, SUVA, Hilflosenentschädigung) bezogen?
Bitte füllen Sie dazu den Fragebogen Ersatzbefreiung wegen Behinderung (PDF) aus (Buchstabe B ankreuzen) und senden Sie ihn uns zu.

Anmerkung: Bei weniger als sechs Monaten Rentenbezug bitten wir Sie, das Formular für die Berechnung des Existenzminimums (PDF) auszufüllen.

Sind Sie bei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen?
Bitte füllen Sie dazu den Fragebogen Ersatzbefreiung wegen Behinderung (PDF) aus (Buchstabe C ankreuzen) und senden Sie ihn uns zu.

Anmerkung: Der Abklärungsentscheid erfolgt kostenlos durch die Invalidenversicherung (IV).

Bei einer beidseitigen Gehörlosigkeit von mindestens 55 dB kreuzen Sie bitte beim Fragebogen Ersatzbefreiung wegen Behinderung (PDF) Buchstabe D an.

Anmerkung: Der Grad der Schwerhörigkeit ist bei einem Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten Ihrer Wahl und auf eigene Kosten abzuklären und mit dem Fragebogen Audiogramm (PDF) zur Abklärung der Ersatzbefreiung bestätigen zu lassen.

Wir benötigen ein aktuelles ärztliches Zeugnis (auf eigene Kosten) mit Angabe über das Mass des Integritätsschadens oder einen entsprechenden Abklärungsentscheid (kostenlos) durch die Invalidenversicherung (IV).

Bitte füllen Sie dazu den Fragebogen Ersatzbefreiung wegen Behinderung (PDF) aus und senden Sie ihn uns zu.

Haben Sie während Ihrem Militär- oder Zivildienst eine gesundheitliche Schädigung erlitten?
Für die Einsicht in Ihre medizinischen Akten bei der Logistikbasis der Armee (Militärärztlicher Dienst) beziehungsweise der SUVA (Militärversicherung) benötigen wir Ihre Vollmacht.

Anmerkung: Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Fall, wenn das Dispensations- oder Ausmusterungsleiden durch den Militär- oder Zivildienst verursacht oder dauernd und wesentlich verschlimmert worden ist. Bei einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestandenen oder anlagebedingten Leidens kann die Ersatzbefreiung nur für die Dauer der Verschlimmerung gewährt werden.

Gesetzliche Regelung: Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b WPEG und Artikel 2 WPEV.

Rückerstattung der Ersatzabgabe

 

Voraussetzungen

  • Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- oder Zivildienstleistenden rückerstattet, die die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben.
  • Ob die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt wurde, wird nach den entsprechenden militärischen und zivildienstlichen Vorschriften beurteilt.
  • Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Entlassung aus der Militär- oder Zivildienstpflicht. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im WPEG (Art. 39) und WPEV (Art. 54).


Vorgehen

  • Die Rückerstattung von bezahlten Ersatzabgaben (Militär- und Zivildienst) erfolgt antragslos (von Amtes wegen) oder auf Antrag des Wehrpflichtigen.
  • Die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zug (WPEV ZG) kontaktiert den Militär- oder Zivildienstleistenden, nach Erfüllung seiner Gesamtdienstleistungspflicht, schriftlich.
     
  1. Die WPEV ZG erhält vom Personalinformationssystem der Armee (PISA) die Meldung über alle Angehörigen der Armee (AdA), welche die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben.
  2. Die WPEV ZG stellt dem AdA das entsprechende Formular zu. Dieses ist vom AdA vollständig auszufüllen (mit Angabe der IBAN des AdA) und der WPEV ZG unter Beilage des Dienstbüchleins (DB) unterzeichnet einzureichen. Das DB ist dem Gesuch zwingend beizulegen.
  3. Die WPEV ZG prüft die Rückerstattung und erstellt die entsprechende Verfügung über Rückerstattung (Militärdienst), nachdem die letzte Dienstleistung durch die zuständige militärische Kontrollführung im PISA verbucht wurde.
  4. Die Rückerstattung erfolgt mittels IBAN (falls vom AdA mitgeteilt) auf das persönliche Bank- oder Postkonto des AdA in der Schweiz.


Antrag Rückerstattung der Ersatzabgabe

Voraussetzungen

  • Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- oder Zivildienstleistenden rückerstattet, die die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben.
  • Ob die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt wurde, wird nach den entsprechenden militärischen und zivildienstlichen Vorschriften beurteilt.
  • Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach der Entlassung aus der Militär- oder Zivildienstpflicht. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im WPEG (Art. 39) und WPEV (Art. 54).


Vorgehen

  • Die Rückerstattung von bezahlten Ersatzabgaben (Militär- und Zivildienst) erfolgt antragslos (von Amtes wegen) oder auf Antrag des Wehrpflichtigen.
  • Die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zug (WPEV ZG) kontaktiert den Militär- oder Zivildienstleistenden, nach Erfüllung seiner Gesamtdienstleistungspflicht, schriftlich.
     
  1. Die WPEV ZG erhält vom Informationssystem des Zivildienstes (ZIVI) die Meldung über alle Zivildienstleistenden (Zivi), welche die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben.
  2. Die WPEV ZG stellt dem Zivi das entsprechende Formular zu. Dieses ist vom Zivi vollständig auszufüllen (mit Angabe der IBAN des Zivi) und der WPEV ZG unterzeichnet einzureichen.
  3. Die WPEV ZG prüft die Rückerstattung und erstellt die entsprechende Verfügung über Rückerstattung (Zivildienst), nachdem der letzte Einsatz durch das zuständige Regionalzentrum im ZIVI verbucht wurde.
  4. Die Rückerstattung erfolgt mittels IBAN (falls vom Zivi mitgeteilt) auf das persönliche Bank- oder Postkonto des Zivi in der Schweiz.


Antrag Rückerstattung der Ersatzabgabe

Ratenzahlung, Stundung und Erlass

  • Befinden Sie sich in einem finanziellen Engpass, so können Sie uns ein diesbezügliches Gesuch (Stundung, Ratenzahlung oder Erlass) stellen.
  • Dokumentieren Sie Ihre finanzielle Lage mit entsprechenden Unterlagen (z. B. Verfügungen über Sozialhilfen usw.).
  • Nehmen Sie frühzeitig mit uns Kontakt auf und beantragen Sie eine Ratenzahlung


Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im WPEG Art. 37 und WPEV Art. 52.

  • Stundungen (Verlängerung der Zahlungsfrist) müssen schriftlich per Formular beantragt werden.
  • Bei Stundungen wird ein Verzugszins erhoben.


Formular Stundung (PDF)

Merkblatt betreffend Raten, Stundung und Erlass

  • Ratenzahlungen sind grundsätzlich per Formular zu beantragen.
  • Bei provisorischen Rechnungen sowie Veranlagungsverfügungen und im Bezug ab Stufe Mahnung benutzen Sie bitte das Formular und reichen Sie dieses per E-Mail oder schriftlich ein.
  • Bei Ratenzahlungen wird ein Verzugszins erhoben.


Ratenzahlungen beantragen

  1. Ihr Recht auf eine Ratenzahlung für den Wehrpflichtersatz
    Sie haben das Anrecht darauf, eine Ratenzahlung für den Wehrpflichtersatz zu beantragen. Eine Ratenzahlung führt immer zu einem Verzugszins. Informieren Sie sich darum vorgängig über den Verzugszins.
    - mehr zum Verzugszins
    - zur Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
  2. Welche Unterlagen brauchen Sie?
    Halten Sie folgende Unterlagen bereit:
    - Sozialversicherungsnummer (zu finden auf der Krankenkassenkarte, beginnt mit «756.»)
    - Rechnungsnummer

  3. Gesuch einreichen
    Füllen Sie das benötigte Formular mit allen Angaben aus. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.


Formular Ratenzahlung (PDF)

Merkblatt betreffend Raten, Stundung und Erlass

  • In besonderen Notlagen kann, auf schriftliches Gesuch hin, ein Teilerlass / Erlass gewährt werden.
  • Dokumentieren Sie Ihre finanzielle Lage mit entsprechenden Unterlagen (z. B. Verfügungen über Sozialhilfen usw.).
  • Im Merkblatt finden Sie alle grundsätzlichen Informationen zum Erlassverfahren bei der Wehrpflichtersatzabgabe.
     

Gesuch um Erlass vom Wehrpflichtersatz (PDF)

Merkblatt betreffend Raten, Stundung und Erlass

Einzahlungen

Die Ersatzabgaben werden durch die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zug zentral eingezogen.

  • Die Wehrpflichtersatzabgabe wird am 1. Mai fällig und provisorisch in Rechnung gestellt.
  • Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
  • Bei Nichtbezahlen läuft der Verzugszins.
  • Provisorisch bezogene Abgaben werden der definitiven Veranlagung angerechnet.
  • Mit der definitiven Veranlagung werden zu wenig bezahlte Beträge nachgefordert und zu viel bezahlte Beträge zurückbezahlt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
  • Bei Nichtbezahlen läuft der Verzugszins und das Mahnverfahren.
  • Bleibt die Zahlung weiterhin aus, wird das kostenpflichtige Betreibungsverfahren eingeleitet.
  • Bitte verwenden Sie für Ihre Zahlungen nur den beigehefteten QR-Einzahlungsschein.
  • Die Verzinsung (Verzugszins und Rückzahlungszins) richtet sich nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer.
  • Auf Rückerstattungsbeträgen (Nachholung Militär- oder Zivildienst) wird kein Zins vergütet.


Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im WPEG (Art. 32–36, 38) und WPEV (Art. 44–51, 53).

  • Bei Online-Überweisungen (E-Banking, E-Finance) auf unser Postkonto «80-5366-4» ist immer der zu überweisende Betrag (in CHF) sowie die Referenznummer gemäss ESR-Einzahlungsschein anzugeben.
  • Für spezielle Überweisungen aus dem Ausland müssen
    IBAN (CH84 0900 0000 8000 5366 4) und BIC (POFICHBEXXX) angegeben werden.

Kontakt

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