Forderungseingabe
Ist Ihr Schuldner in Konkurs, so können Sie Ihre Forderung beim Konkursamt anmelden.
Forderungseingabe
Hier finden Sie das entsprechende Formular zur Forderungseingabe.
Bitte berechnen Sie das Gesamt-Total Ihrer Forderung und reichen Sie uns das unterschriebene Formular «Forderungseingabe» unter Beilage sämtlicher Beweismittel per Post ein. Nicht belegte Forderungen werden abgewiesen.
Gläubiger, welche Ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, müssen dem Konkursamt eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt geben.
Beachten Sie, dass Sie Ihre Forderungseingabe in CHF (Schweizer Franken) anmelden (keine Fremdwährung -> Die Umrechnung der Fremdwährung muss per Datum der Konkurseröffnung in Schweizer Franken erfolgen).
Bitte beachten Sie, dass per E-Mail eingereichte Forderungseingaben im Konkursverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einreichung der Forderungseingabe muss per Post erfolgen. Sofern Sie einen Nachweis für die Zustellung Ihrer Forderungseingabe möchten, empfehlen wir Ihnen, die Forderungseingabe per A-Post-Plus oder per Einschreiben zu versenden.
Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf. Es werden nur berechnete Zinsforderungen berücksichtigt.
Für pfandgesicherte Forderungen läuft der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt (Art. 209 SchKG).
Weitere Informationen in Bezug auf eine Forderungseingabe finden Sie unter «Hinweise zur Forderungseingabe».
Antrag für Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigung
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Ausstehender Lohn vor Konkurseröffnung
Wenn über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wurde, haben die Arbeitnehmenden gemäss Art. 51 ff AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Die Anspruchsberechtigung deckt Lohnforderungen für die letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung.
Die Arbeitnehmenden haben ihre Ansprüche bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, anzumelden.
Der Antrag auf Insolvenzentschädigung ist spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zu stellen. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
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Ausstehender Lohn nach Konkurseröffnung
Trotz Konkurseröffnung besteht ein Anspruch auf Einhaltung der Kündigungsfrist.
Die entsprechende Lohnforderung ist als Forderung im Konkurs einzugeben.
Gleichzeitig können Arbeitnehmende nach der Konkurseröffnung Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG entsteht der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aber erst mit dem ersten Kontrolltag und nicht schon mit dem Tage der Konkurseröffnung. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, den Arbeitnehmenden die Konkurseröffnung mitzuteilen, damit diese die Möglichkeit haben, sich beim Arbeitsamt der Wohngemeinde anzumelden.
(Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Kanton Zug, melden sich beim RAV, Hertizentrum, Zug)
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Kontakt Arbeitslosenkasse des Kantons Zug
Kontakt
Konkursamt
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00