Planungs- und Baugesetz
Für die Planung und für die Baubewilligungen ist das Planungs- und Baugesetz (PBG) zentral. Es beschreibt die Verfahren sowohl für die Planung als auch für die Baubewilligungen.
![PBG erste Seite Erste Seite des PBG](/.imaging/mte/zug-theme/cardS/dam/zg-ch/Themen/Planen-und-Bauen/Bauvorschriften/PBG.jpg0/jcr:content/PBG.jpg 661w,
/.imaging/mte/zug-theme/cardM/dam/zg-ch/Themen/Planen-und-Bauen/Bauvorschriften/PBG.jpg0/jcr:content/PBG.jpg 335w,
/.imaging/mte/zug-theme/cardL/dam/zg-ch/Themen/Planen-und-Bauen/Bauvorschriften/PBG.jpg0/jcr:content/PBG.jpg 354w,)
Planung und Baubewilligung im Kanton Zug
- Zentral ist das Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 26. November 1998. Es beschreibt die Verfahren sowohl für die Planung als auch für die Baubewilligungen.
- Für alle Verfahren ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976 mit seinen allgemeinen Bestimmungen und der Rechtsmittelordnung zu beachten.
- Baubewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. Gesuche müssen immer bei der Standortgemeinde eingereicht werden.
- Speziell ist die Regelung der Baueinsprache nach § 45 PBG. Die Einsprachefrist von 20 Tagen beginnt am ersten Tag der Publikation im Amtsblatt zu laufen. Speziell sind auch Regelungen für den Rechtsschutz nach § 67 PBG.
Die unten ersichtlichen Schemata für die Abläufe von Planungen und von Baubewilligungs- bzw. Einspracheverfahren geben den Stand vom Dezember 2012 wieder.
Link zum Planungs- und Baugesetz
Contact
Baudirektionssekretariat
Lundi au Vendredi 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Termine nach Vereinbarung