Alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf haben ein Anrecht auf besondere Förderung. Über die Zuweisung zu Angeboten der besonderen Förderung entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Grundsätzlich ist die integrative Schulungsform gegenüber der separativen vorzuziehen.

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