Besondere Förderung
Alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf haben ein Anrecht auf besondere Förderung. Über die Zuweisung zu Angeboten der besonderen Förderung entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Grundsätzlich ist die integrative Schulungsform gegenüber der separativen vorzuziehen.
Allgemein
Zu den verpflichtenden Angeboten der Besonderen Förderung in den gemeindlichen Schulen zählen:
- Heilpädagogische Förderung
- Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Begabungen
- Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
- Besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern wegen fehlenden Fremdsprachenunterrichts vor der Wohnsitznahme im Kanton Zug
- Logopädie
- Psychomotoriktherapie
Es können auch Kleinklassen (KK) geführt werden.
Richtlinien Besondere Förderung
Die Richtlinien Besondere Förderung beschreiben die gesetzlichen Grundlagen und die Prozesse im Zusammenhang mit der Förderung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf für Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I.
Orientierungshilfe
Die Orientierungshilfe für die gemeindlichen Schulen dient der Umsetzung der integrativen Förderung. Aufgabenbeschrieb und Ergänzungen zu den Richtlinien besondere Förderung unterstützt die Umsetzung in den gemeindlichen Schulen. Sie macht bewusst, dass das Ziel der integrativ ausgerichteten Schule ist, möglichst alle Kinder und Jugendlichen im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten in der Schule optimal zu fördern und fordern, damit sie im Anschluss an die Volksschule eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Schulungsform finden können.
Sie enthält zudem Aufgabenbeschriebe der verschiedenen an der besonderen Förderung beteiligten Fachpersonen. Sie sollen als Diskussionsgrundlage in den Gemeinden dienen und den schulinternen Diskurs über die integrative Förderung, die Aufgabenzuteilungen und Prozesse anregen.
Schulisches Standortgespräch
Für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf finden regelmässige schulische Standortgespräche (SSG) mit allen Beteiligten statt.
Das Kurzprotokoll des SSG wird in allen gemeindlichen Schulen verbindlich eingesetzt. Die Schulleitungen stellen ein einheitliches Vorgehen betreffend Einsatz der ergänzenden Formulare in den Schulen sicher.
Das SSG nach ICF, wie es im Auftrag der Bildungsdirektion des Kantons Zürich erarbeitet wurde und in verschiedenen Kantonen verbindlich eingesetzt wird, ist ein Instrument, welches hilft, Beobachtungen von verschiedenen Personen systematisch zu sammeln, komplexe Situationen dadurch besser zu analysieren sowie Massnahmen und nächste Schritte gemeinsam festzulegen. Die Broschüre «Schulische Standortgespräche. Ein Verfahren zur Förderplanung und Zuweisung von sonderpädagogischen Massnahmen» der Bildungsdirektion des Kantons Zürich beschreibt das Vorgehen detailliert.
Die Schulleitungen der gemeindlichen Schulen entscheiden, ob das gesamte Verfahren - analog zum SSG nach ICF - umgesetzt wird oder ausschliesslich das Kurzprotokoll.
Ansprechperson Besondere Förderung
Für Fragen im Bereich der Besonderen Förderung dürfen Sie sich gerne an unsere Verantwortliche Besondere Förderung, Frau Jolanda Joos, wenden.
Kontakt
Sonderpädagogik
Montag bis Freitag 08:15 - 11:45 13:30 - 17:00
Besuche vor Ort sind nur nach telefonischer Vereinbarung mölglich.
Sie erreichen uns telefonisch während der Öffnungszeiten unter folgender Nummer: +41 41 728 31 50