Besondere Förderung
Alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf haben ein Anrecht auf besondere Förderung. Über die Zuweisung zu Angeboten der besonderen Förderung entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Grundsätzlich ist die integrative Schulungsform gegenüber der separativen vorzuziehen.
Allgemein
Zu den verpflichtenden Angeboten der Besonderen Förderung in den gemeindlichen Schulen zählen:
- Heilpädagogische Förderung
- Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Begabungen
- Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
- Besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern wegen fehlenden Fremdsprachenunterrichts vor der Wohnsitznahme im Kanton Zug
- Logopädie
- Psychomotoriktherapie
Es können auch Kleinklassen (KK) geführt werden.
Richtlinien Besondere Förderung
Die Richtlinien Besondere Förderung beschreiben die gesetzlichen Grundlagen und die Prozesse im Zusammenhang mit der Förderung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf für Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I.
Orientierungshilfe
Die Orientierungshilfe für die gemeindlichen Schulen dient der Umsetzung der integrativen Förderung. Die Ergänzungen zu den Richtlinien besondere Förderung unterstützen die Umsetzung in den gemeindlichen Schulen. Sie machen bewusst, dass es das Ziel der integrativ ausgerichteten Schule ist, möglichst alle Kinder und Jugendlichen im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten in der Schule optimal zu fördern und fordern, damit sie im Anschluss an die Volksschule eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Schulungsform finden können.
Die Orientierungshilfe enthält zudem Aufgabenbeschriebe der verschiedenen an der besonderen Förderung beteiligten Fachpersonen. Sie sollen in den Gemeinden als Diskussionsgrundlage dienen und den schulinternen Diskurs über die integrative Förderung, die Aufgabenzuteilungen und die Prozesse anregen.
Schulisches Standortgespräch
Für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf finden regelmässige schulische Standortgespräche (SSG) mit allen Beteiligten statt.
Das Kurzprotokoll des SSG wird in allen gemeindlichen Schulen verbindlich eingesetzt. Die Schulleitungen stellen ein einheitliches Vorgehen betreffend Einsatz der ergänzenden Formulare in den Schulen sicher.
Durch das SSG nach ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit), werden Beobachtungen von verschiedenen Personen systematisch gesammelt, komplexe Situationen dadurch besser analysiert sowie Massnahmen und nächste Schritte gemeinsam festgelegt. Die Broschüre «Schulische Standortgespräche. Ein Verfahren zur Förderplanung und Zuweisung von sonderpädagogischen Massnahmen» der Bildungsdirektion des Kantons Zürich beschreibt das Vorgehen detailliert.
Die Schulleitungen der gemeindlichen Schulen entscheiden, ob das gesamte Verfahren - analog zum SSG nach ICF - oder ausschliesslich das Kurzprotokoll umgesetzt wird.
Ansprechperson Besondere Förderung
Für Fragen im Bereich der Besonderen Förderung dürfen Sie sich gerne an unsere Verantwortliche Besondere Förderung, Frau Jolanda Joos, wenden.
Montag bis Freitag 08:15 - 11:45 13:30 - 17:00