Sonderpädagogik
Die Sonderpädagogik ermöglicht Massnahmen für Kinder sowie Schülerinnen und Schüler mit einem besonderen Bildungsbedarf.
Allgemeine Informationen
Bei Kindern vor der Einschulung liegt ein besonderer Bildungsbedarf dann vor, wenn die zuständige Fachstelle feststellt, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder dass sie dem Unterricht in den gemeindlichen Schulen ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können.
Bei Schülerinnen und Schülern spricht man dann von einem besonderen Bildungsbedarf, wenn sie dem Lehrplan der Regelschule ohne zusätzliche Unterstützung nicht, nicht mehr oder nur teilweise folgen können.
Ein besonderer Bildungsbedarf kann auch in Situationen festgestellt werden, in denen die zuständige Schulbehörde bzw. die zuständige Fachstelle bei Schülerinnen und Schülern grosse Schwierigkeiten in der Sozialkompetenz sowie im Lern- oder Leistungsvermögen feststellt.
Im Konzept Sonderpädagogik (KOSO) sind die sonderpädagogischen Massnahmen genauer beschrieben.
Besondere Förderung
Alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf (vom Kindergarten bis zur 3. Klasse der Sekundarstufe I) haben ein Anrecht auf besondere Förderung.
Über die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu Angeboten der besonderen Förderung entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Verstärkte Massnahmen im Frühbereich
Im Frühbereich sind folgende auf Bildung und Schulung vorbereitende und ergänzende Massnahmen möglich:
- Heilpädagogische Früherziehung (HFE)
- Logopädie im Frühbereich (LiF)
- Heilpädagogische Früherziehung Sehen
- Audiopädagogische Früherziehung
Sonderschulung
Kinder und Jugendliche im Bereich der obligatorischen Schulzeit, die im Kanton Zug leben und bei welchen eine angemessene Förderung dem individuellen Bedarf nicht gerecht wird, haben Anspruch auf verstärkte Massnahmen in Form einer Sonderschulung.
Zuger Sonderschulen und Heilpädagogischer Dienst
Im Konzept Sonderpädagogik (KOSO) ist festgelegt, welche Institutionen für welchen Behinderungsbereich Leistungen anbieten. In Leistungsvereinbarungen sind der Umfang der Leistungen und die Höhe der finanziellen Abgeltung festgelegt. Die Abgeltung erfolgt mittels Pauschalen.
Nachteilsausgleich
Die Bundesverfassung und das Behindertengleichstellungsgesetz schreiben vor, dass Bund und Kantone Massnahmen ergreifen müssen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.
Nachteilsausgleichsmassnahmen dienen dazu, bei benoteten, selektionsrelevanten Leistungsnachweisen (Zeugnis, Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I oder von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II) Einschränkungen durch Behinderungen aufzuheben oder zu verringern.
Rechtliche und konzeptuelle Grundlagen
Hier finden Sie die gesetzlichen, rechtlichen und konzeptuellen Grundlagen im Bereich der Sonderpädagogik.
Kontakt
Sonderpädagogik
Montag bis Freitag 08:15 - 11:45 13:30 - 17:00
Besuche vor Ort sind nur nach telefonischer Vereinbarung mölglich.
Sie erreichen uns telefonisch während der Öffnungszeiten unter folgender Nummer: +41 41 728 31 50