Kinder und Jugendliche im Bereich der obligatorischen Schulzeit, die im Kanton Zug leben und bei welchen eine angemessene Förderung dem individuellen Bedarf nicht gerecht wird, haben Anspruch auf verstärkte Massnahmen in Form einer Sonderschulung.

Sonderschulung

Die Kantone sorgen für eine angemessene und ihren Bedürfnissen angepasste Grundschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen. Der Schulpsychologische Dienst (SPD) klärt im Einzelfall ab, ob Bedarf an verstärkten Massnahmen bzw. Sonderschulung besteht und empfiehlt in Absprache mit den Beteiligten eine angemessene Schulungsform sowie den Durchführungsort.

Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem Bedarf an verstärkten Massnahmen werden, unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Rahmenbedingungen sowie der schulischen Qualität, nach Möglichkeit in der Regelklasse unterrichtet. Neben der integrativen Schulungsform können Schülerinnen und Schüler bei ausgewiesenem Bedarf auch separativ geschult werden. 

Bei der integrativen Sonderschulung (IS) wird eine Schülerin oder ein Schüler mit ausgewiesenem Anspruch auf verstärkte Massnahmen innerhalb der Regelklasse gefördert. Die Schülerin oder der Schüler sowie die involvierten Personen und Erziehungsberechtigten werden durch Fachpersonen unterstützt. Die Verantwortung für die fachliche Unterstützung trägt das zuständige sonderpädagogische Kompetenzzentrum (Sonderschule).

Die allgemeinen Rahmenbedingungen der integrativen Sonderschulung (IS) haben grundsätzlich Gültigkeit für alle Behinderungsbereiche. Rahmenbedingungen, die sich nur auf einen einzelnen Behinderungsbereich beziehen, werden im Kapitel 2 der «Richtlinien Integrative Sonderschulung» (Spezielle Rahmenbedingungen für die verschiedenen Behinderungsbereiche) beschrieben.

Wenn eine integrative Sonderschulung sich nicht oder nicht mehr als geeignete Schulungsform für eine Schülerin oder einen Schüler erweist, wird eine Zuweisung in die Tagesschule, das Teilinternat oder Internat einer Sonderschule geprüft.

Finanzierung

Kanton und Gemeinden tragen die Kosten der Sonderschulung je zur Hälfte. Der Kanton entscheidet über die Mitfinanzierung. Der Zuweisungsentscheid liegt beim Rektorat der gemeindlichen Schule.

Die Kantons- und Gemeindebeiträge an verstärkte Massnahmen werden in Form von Pauschalen gewährt. Die Höhe der Pauschalen und der Zahlungsmodus werden in den Leistungsvereinbarungen mit den Sonderschulen geregelt. Die Pauschale wird vom Regierungsrat festgelegt. Die Direktion für Bildung und Kultur stellt den Gemeinden deren Anteil in Rechnung.

Erfolgt die Zuweisung in eine Sonderschule direkt durch die Erziehungsberechtigten, jedoch ohne Entscheid durch die Gemeinde und ohne kantonalen Mitfinanzierungsentscheid, entfällt der Kantonsbeitrag.

Die Erziehungsberechtigten haben pro Kalenderjahr an das Kostgeld einen Beitrag von Fr. 2'700. – bei internem bzw. Fr. 1'000. – bei externem Schulbesuch sowie anfällige Nebenkosten zu zahlen. Dieser Beitrag wird von den Sonderschulen in der Regel quartalsweise direkt den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt. 

Für Lernende in Sonderschulen des Kantons Zug organisieren in der Regel die Institutionen den Transport vom Elternhaus zur Schule. Die Sonderschulen werden mit der Transportkostenpauschale dafür entschädigt (abgestuft nach externer und interner Schulungsform).

Für Lernende in Sonderschulen ausserhalb des Kantons Zug sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten für den Transport zwischen Elternhaus und Schule zuständig, sofern die ausserkantonalen Sonderschulen keinen Transport organisieren.

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