Chancen gemeindliche Schulen
Nachfolgend finden Sie Informationen zum Nachteilsausgleich an gemeindlichen Schulen.
Nachteilsausgleich an gemeindlichen Schulen
Die Bundesverfassung und das Behindertengleichstellungsgesetz schreiben vor, dass Bund und Kantone Massnahmen ergreifen müssen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. In bestimmten Fällen sind Schülerinnen und Schüler aufgrund von beeinträchtigten Körperfunktionen und/oder geschädigten Körperstrukturen von Einschränkungen betroffen, die sie davon abhalten, die Lernziele zu erreichen. Wenn solche Beeinträchtigungen vorliegen, muss geprüft werden, ob durch einen angemessenen Ausgleich dieser physiologisch oder psychisch bedingten Benachteiligung die Ziele erreicht werden könnten.
Nachteilsausgleichsmassnahmen dienen dazu, bei benoteten, selektionsrelevanten Leistungsnachweisen (Zeugnis, Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I oder von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II) Einschränkungen durch Behinderungen aufzuheben oder zu verringern.
Im Folgenden finden Sie die «Richtlinien Nachteilsausgleich» für die Primarstufe und Sekundarstufe I der gemeindlichen Schulen im Kanton Zug.
FAQ zu Nachteilsausgleich an gemeindlichen Schulen
Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer Reduktion der zu prüfenden Lernziele führen.
Wenn ein Kind schon seit längerer Zeit einen Pamir bzw. Kopfhörer benutzt, um z. B. bei Prüfungen konzentrierter arbeiten zu können, ist es nicht nötig, bei so unkomplizierten, alltagspraktischen Massnahmen einen Nachteilsausgleich zu beantragen.
Ein Nachteilsausgleich kann bei Schülerinnen und Schülern mit Sinnes- und/oder Körperbehinderungen beantragt werden. Auch Kinder und Jugendliche mit Dyslexie, Dyskalkulie, Autismus-Spektrum-Störungen ohne kognitive Beeinträchtigung bzw. Aufmerksamkeitsdefizit-Störungen mit und ohne Hyperaktivität haben Anspruch auf Nachteilsausgleich. Es muss ein aktuelles Gutachten (höchstens ein Jahr alt) einer Fachstelle vorliegen, um das Recht auf Massnahmen des Nachteilsausgleichs festzulegen. Neben der eigentlichen Diagnostik sollte das Gutachten auch Informationen hinsichtlich der individuellen Auswirkungen der diagnostizierten Behinderung/Störung enthalten. Schliesslich können nur auf dieser Basis angepasste Massnahmen zum Nachteilsausgleich festgelegt werden.
Eine Nachteilsausgleichmassnahme wird zusammen mit Fachleuten festgelegt. Bevor die Massnahme beschlossen wird, kann sie im Schulalltag angewandt und dann darüber entschieden werden.
Die Massnahmen des Nachteilsausgleichs werden auf individueller Basis entschieden. Die besonderen Bedürfnisse der Person mit Behinderung bzw. Funktionsstörung müssen, unter Wahrung des Prinzips der Verhältnismässigkeit (insbesondere im Hinblick auf die etwaigen Kosten bestimmter Massnahmen) berücksichtigt werden. Ein vernünftiges Zusprechen der Massnahmen des Nachteilsausgleichs ist das Ergebnis eines Übereinkommens zwischen allen betroffenen Personen. Eine fortwährende Überprüfung ist notwendig. Ein Nachteilsausgleich sollte langfristig erfolgen.
Die überdauernde Anpassung der Lernziele betrifft Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf (in den meisten Fällen liegt eine kognitive Behinderung oder eine Lernbehinderung vor). Besonderer Bildungsbedarf liegt vor, wenn den Lehrplänen des Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe ohne zusätzliche Unterstützung nachweislich nicht, nicht mehr oder nur teilweise gefolgt werden kann sowie in weiteren Situationen, in denen nachweislich grosse Schwierigkeiten in den Lern-, Sozial- und/oder Selbstkompetenzen festgestellt werden. Die Massnahmen des Nachteilsausgleichs kommen zum Einsatz, wenn Schülerinnen und Schüler mit Behinderung zwar in der Lage sind, einen äquivalenten schulischen Abschluss in Bezug zu den anderen Lernenden zu erreichen, jedoch Anpassungen, wie zum Beispiel Hilfsmittel, persönliche Assistenz, Anpassung der Lern- und Prüfungsmedien, eine Verlängerung der zugestandenen Prüfungszeit oder Anpassung des Raums, notwendig sind.
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