Chancen gemeindliche Schulen
Nachfolgend finden Sie Informationen zum Nachteilsausgleich an gemeindlichen Schulen.
Nachteilsausgleich an gemeindlichen Schulen
Die Bundesverfassung und das Behindertengleichstellungsgesetz schreiben vor, dass Bund und Kantone Massnahmen ergreifen müssen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. In bestimmten Fällen sind Schülerinnen und Schüler aufgrund von beeinträchtigten Körperfunktionen und/oder geschädigten Körperstrukturen von Einschränkungen betroffen, die sie davon abhalten, die Lernziele zu erreichen. Wenn solche Beeinträchtigungen vorliegen, muss geprüft werden, ob durch einen angemessenen Ausgleich dieser physiologisch oder psychisch bedingten Benachteiligung die Ziele erreicht werden könnten.
Nachteilsausgleichsmassnahmen dienen dazu, bei benoteten, selektionsrelevanten Leistungsnachweisen (Zeugnis, Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I oder von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II) Einschränkungen durch Behinderungen aufzuheben oder zu verringern.
Im Folgenden finden Sie die «Richtlinien Nachteilsausgleich» für die Primarstufe und Sekundarstufe I der gemeindlichen Schulen im Kanton Zug.
Allgemeine Unterlagen
Formulare
FAQ zu Nachteilsausgleich an gemeindlichen Schulen
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Sonderpädagogik
6300 Zug
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