Civil Protection Organization

We undertake various initiatives that serve the public good.

Kontakt

Zivilschutzorganisation

Lorzenstrasse 4
6330 Cham
Monday bis Friday


Saturday bis Sunday
geschlossen

About us

The Civil Protection Organization is dedicated to serving the public. During disasters and emergencies, it assists the management bodies and partner organizations (police, fire department, health services, technical companies) and undertakes repair work and assignments that benefit the community.


We

  • are the primary point of contact and information center for members of civil protection;
  • manage the reporting obligations and any modifications;
  • conduct training (basic training, refresher courses, advanced training courses, specialist courses)
  • process requests for deferral of service.

Organization chart

Presenting the Civil Protection Organization of the canton of Zug (2018)

Downloads

Call-ups

§ 11 des Gesetzes für den Zivilschutz vom 30.09.2010 (Zivilschutzgesetz; BGS 531.1) regelt Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen:

1 Zuständig zur Aufbietung von Zivilschutzformationen sind
a) die Stabschefin oder der Stabschef des kantonalen Führungsstabes bzw. die Stellvertretung für die ganze Zivilschutzorganisation während längstens sieben Einsatztagen;
b) 
c) die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant bzw. ihre Stellvertretung für maximal 500 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen;
d) die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Zuger Polizei für maximal 100 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen;
e) die Einsatzleiterin und der Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr und der Stützpunktfeuerwehr für maximal 100 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen;
f) die Stabschefin oder der Stabschef des Gemeindeführungsstabes (GFS) für die im GFS eingeteilten Angehörigen des Zivilschutzes für die Dauer des Einsatzes.

2 Einsätze bis zur Dauer eines Monats bewilligt die Sicherheitsdirektion; längere Einsätze unterliegen der Bewilligung durch den Regierungsrat.

3 Aufgebote gemäss Abs. 1 Bst. d und e erfolgen in Absprache mit der Zivilschutzkommandantin resp. dem Zivilschutzkommandanten oder der diensthabenden Pikettoffiziersperson. *

Legal bases

The links below are available in German only.

Keine Meldungen vorhanden

Zu diesem Thema sind derzeit keine aktuellen Meldungen veröffentlicht. Weitere Neuigkeiten finden Sie im News-Bereich.

Alle News