Schutz von Naturobjekten

Seit 1993 verpflichtet das kantonale Gesetz über Natur- und Landschaftsschutz (GNL) zur Erhaltung von Naturobjekten. Viele dieser Objekte sind bereits durch Vereinbarungen mit Grundeigentümern geschützt. Ein Grossteil ist im Inventar von 2016 erfasst, das derzeit überarbeitet wird.

Historischer Plan mit geschützten Naturobjekten

Das Gesetz für Natur- und Landschaftsschutz (GNL) definiert keine konkreten Schutzmassnahmen für Naturobjekte, sondern schafft die Grundlage für deren Einzelfallprüfung (§ 13 Abs. 1 GNL). Einige Objekte benötigen keine Schutzmassnahmen, da sie nicht zugänglich sind. Andere Naturobjekte sind bereits durch Schutzerlasse, Vereinbarungen oder Grundbucheinträge gesichert. Im Rahmen der laufenden Inventarüberarbeitung werden besonders wertvolle und gefährdete Naturobjekte durch Schutzpläne gesichert.