Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können urteilsfähige Erwachsene rechtzeitig ihren Willen festhalten, damit bei einem möglichen Verlust ihrer Urteilsfähigkeit in ihrem Sinne vorgegangen wird.

Frau mit Arzt und Dokument

Die Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können urteilsfähige Erwachsene festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit wünschen und wer im Gespräch mit den behandelnden Ärzten für sie entscheidet. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Dass jemand eine Patientenverfügung errichtet hat und wo diese hinterlegt ist, lässt sich auf der Versichertenkarte eintragen. Die Patientenverfügung kann beispielsweise beim Hausarzt oder der Krankenkasse hinterlegt und jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Weitere Informationen und Mustervorlagen zu der Patientenverfügung siehe Beratungsstellen.

Wird einer Patientenverfügung nicht entsprochen oder beruht sie nicht auf freiem Willen, kann jede dem Patienten nahestehende Person sich schriftlich bei der KESB melden. Die KESB wird dann behördliche Massnahmen prüfen.

 

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Haben Sie Fragen zum Kindes- und Erwachsenenschutz? Beabsichtigen Sie eine Meldung bei der KESB einzureichen und sind sich unsicher?  So können Sie sich vorab wie folgt informieren:

 

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