Ausländerrechtliche Massnahmen und Vollzug

Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die ausländerrechtlichen Massnahmen. Zu den Vollzugsmassnahmen gehören neben der administrativen Haft auch die Ein- und die Ausgrenzung.

Wegweisungsvollzug

Erfolgt der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung und die Wegweisung, so muss die betroffene Person die Schweiz verlassen. Gleiches gilt für Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten.

 

Zwangsweise Rückführung
Erfolgt die Rückkehr nicht freiwillig, können die Betroffenen unter Anwendung von Zwangsmassnahmen in ihren Herkunftsstaat zurückgebracht werden. Für die Anordnung der Vollzugsmassnahmen ist das Amt für Migration zuständig.

 

Vollzugsmassnahmen:

Ein- und Ausgrenzungen sind Zwangsmassnahmen zur Sicherstellung und Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs. Eine Eingrenzung ist das behördliche Verbot, ein zugewiesenes Gebiet zu verlassen, eine Ausgrenzung das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten. Beide Formen stellen eine Freiheitsbeschränkung dar.

Ein- und Ausgrenzungen sollen den Betroffenen zudem bewusst machen, dass sie sich hier illegal aufhalten und nicht vorbehaltlos von den mit einem Anwesenheitsrecht verbundenen Freiheiten profitieren können.

Im Kanton Zug kann nur das Amt für Migration diese Freiheitsbeschränkungen auferlegen.

Verstösse gegen die Auflagen werden strafrechtlich verfolgt und können die Anordnung von Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft zur Folge haben.

Bei der ausländerrechtlichen Haft spricht man von Administrativhaft. Die Haft dient nicht der Bestrafung, sondern der Sicherstellung der kontrollierten Ausreise. Dazu gehören die Vorbereitungshaft, die Ausschaffungshaft und die Durchsetzungshaft. Diese werden vom Amt für Migration angeordnet und innert 96 Stunden durch das Verwaltungsgericht Zug überprüft. Die maximale Haftdauer beträgt insgesamt 18 Monate. Die ausländerrechtliche Administrativhaft muss getrennt vom strafprozessualen und strafrechtlichen Freiheitsentzug erfolgen.

Das Amt für Migration kann eine Person ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung in Haft nehmen. So wird die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens sichergestellt, bei dem eine Landesverweisung droht.

Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen, kann das Amt für Migration die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs unter bestimmten Voraussetzungen in Haft nehmen. Die genauen Voraussetzungen sind im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) festgehalten.

Hat eine Person ihre Ausreisepflicht aus der Schweiz innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Wegweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung wegen ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, kann die betroffene Person in Haft genommen werden. Damit wird der Ausreisepflicht Nachdruck verschafft.

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