Entlassung aus dem Bürgerrecht

Auf Gesuch hin können Sie aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen werden oder auf das Kantonsbürgerrecht verzichten.

Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

Wenn Sie Schweizerin oder Schweizer sind, im Ausland wohnen und neben der schweizerischen eine zusätzliche Staatsangehörigkeit besitzen (beziehungsweise eine solche zugesichert haben), können Sie bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen. Das Gesuch wird via Staatssekretariat für Migration (SEM) an die zuständige Behörde des Heimatkantons weitergeleitet.

Verzicht auf das Kantonsbürgerrecht

Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die das Bürgerrecht eines anderen Kantons oder verschiedener Zuger Gemeinden besitzen, werden auf Begehren unentgeltlich aus dem Kantonsbürgerrecht oder aus Gemeindebürgerrechten entlassen. Ehegatten können individuell aus dem Kantons-​ und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

 

Über Gesuche um Entlassung aus dem Gemeinde-​ und Kantonsbürgerrecht oder aus dem Gemeindebürgerrecht allein entscheidet die Direktion des Innern nach Anhörung des zuständigen Bürgerrates.

 

Weitere Auskünfte
Gerne beantwortet der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst Ihre Fragen zum Thema (siehe Kontaktbox).

Kontakt

Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst

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