Öffentlichkeitsprinzip
Seit 2014 gilt im Kanton Zug das Öffentlichkeitsprinzip. Damit haben Sie grundsätzlich das Recht, amtliche Dokumente einzusehen. Geheimhaltung ist die Ausnahme. Das Öffentlichkeitsprinzip macht die Tätigkeit der Behörden transparent und nachvollziehbar.
Für wen gilt das Öffentlichkeitsprinzip?
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für die Behörden des Kantons Zug und der Zuger Gemeinden. Ausgenommen sind die Zuger Kantonalbank, das Zuger Kantonsspital und die Psychiatrische Klinik Zugersee sowie die Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege.
Zugang zu amtlichen Dokumenten
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz spielen dabei keine Rolle. Der Zugang kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Wird Ihr Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt, erhalten Sie eine Verfügung. Diese können Sie anfechten.
Schriftliches Gesuch
Ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen. Sie müssen das Gesuch nicht begründen. Beschreiben Sie möglichst genau, zu welchen amtlichen Dokumenten Sie Zugang wünschen.
Sie können das Gesuch auch online einreichen.
Hilfsmittel
Unter den nachfolgenden Links finden Sie Hilfsmittel, die Sie bei Ihrem Zugangsgesuch unterstützen.