Bewilligung für Geldspiele
Sie möchten im Kanton Zug ein Kleinspiel mit Geldeinsätzen durchführen, beispielsweise ein Lotto, eine Tombola oder ein Pokerturnier? Solche Geldspiele müssen von der zuständigen Behörde bewilligt oder dieser gemeldet werden.
Unterscheidung Gross- und Kleinspiele
Das Geldspielgesetz unterscheidet zwischen Grossspielen und Kleinspielen. Grossspiele wie Swiss Lotto oder Sporttipp dürfen nur von Swisslos oder der Loterie Romande angeboten werden. Kleinspiele unterteilt das Geldspielgesetz in Kleinlotterien (u.a. an einem Unterhaltungsanlass, wie Lottos und Tombolas), lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere. Sie dürfen von Vereinen oder Privatpersonen veranstaltet werden, benötigen aber je nach Durchführungsart eine Bewilligung.
Lottos und Tombolas (Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass)
Lottos und Tombolas gelten als «Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass», wenn
- die Spielsumme maximal 50 000 Franken beträgt,
- es nur Sachpreise zu gewinnen gibt und
- sie innerhalb weniger Stunden abgeschlossen sind (Ausgabe der Lose oder der Spielkarten, Ziehung und Gewinnabgabe direkt am Unterhaltungsanlass).
Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass müssen der Gemeinde, in der sie stattfinden, vorher gemeldet werden.
Kleinlotterien und lokale Sportwetten
Lottos und Tombolas, die eine oder mehrere der Voraussetzungen für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass nicht erfüllen, müssen von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug bewilligt werden. Diese Bewilligungspflicht gilt auch für lokale Sportwetten.
Kleine Pokerturniere
Kleine Pokerturniere sind Pokerturniere mit verhältnismässig geringem Einsatz. Sie dürfen im Gegensatz zu «grossen» Pokerspielen auch ausserhalb von Spielbanken durchgeführt werden. Im Kanton Zug braucht es dafür eine Bewilligung der Sicherheitsdirektion. Detaillierte Angaben dazu finden Sie auf dem Merkblatt.
Kontakt
Sicherheitsdirektion
6301 Zug
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