Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Für gewerbsmässige Tätigkeiten in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Personalverleih ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Erfolgen die genannten Tätigkeiten auch grenzüberschreitend, wird zusätzlich eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO benötigt.

Grundlagen

Die Bewilligungspflicht und -voraussetzungen sind im Bundesgesetz über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV, sowie in der Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) geregelt.
Betriebe, die ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermitteln oder Personal verleihen, können mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft werden.

Bewilligungspflicht

Bareinlage

Kontoinformation

Bankadresse Zuger Kantonalbank, Zug
IBAN-Nr. CH81 0078 7000 0750 0010 7
SWIFT/BIC-Code KBZGCH22XXX
Kontoinhaber Finanzverwaltung des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug
Begünstigte Amt für Wirtschaft und Arbeit, Aabachstrasse 5, 6300 Zug
Zahlungszweck 2006.13, Personalverleih

Bareinlagen werden nicht verzinst.

             

Merkblätter

Merkblatt BVG
PDF | 25 KB | Deutsch
Merkblatt SUVA
PDF | 20 KB | Deutsch

Kontakt

Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitskräfte

Aabachstrasse 5
6301 Zug
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Freitag


Samstag bis Sonntag
geschlossen