Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Für gewerbsmässige Tätigkeiten in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Personalverleih ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Erfolgen die genannten Tätigkeiten auch grenzüberschreitend, wird zusätzlich eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO benötigt.
Grundlagen
Die Bewilligungspflicht und -voraussetzungen sind im Bundesgesetz über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV, sowie in der Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) geregelt.
Betriebe, die ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermitteln oder Personal verleihen, können mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft werden.
Bewilligungspflicht
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Bareinlage
Kontoinformation
| Bankadresse | Zuger Kantonalbank, Zug |
| IBAN-Nr. | CH81 0078 7000 0750 0010 7 |
| SWIFT/BIC-Code | KBZGCH22XXX |
| Kontoinhaber | Finanzverwaltung des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug |
| Begünstigte | Amt für Wirtschaft und Arbeit, Aabachstrasse 5, 6300 Zug |
| Zahlungszweck | 2006.13, Personalverleih |
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Bareinlagen werden nicht verzinst. |
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Merkblätter
Kontakt
Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitskräfte
6301 Zug
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