Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag können urteilsfähige Erwachsene rechtzeitig ihren Willen festhalten, damit bei einem möglichen Verlust ihrer Urteilsfähigkeit in ihrem Sinne vorgegangen wird.
Der Vorsorgeauftrag
Ein Vorsorgeauftrag muss von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die konkreten Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden, müssen klar umschrieben sein. Ist ein Vorsorgeauftrag sehr komplex, kann es sinnvoll sein, ein Notariat oder eine Beratungsstelle beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann beispielsweise bei einer Bank oder einem Notar hinterlegt und jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Ebenso ist es möglich, den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt eintragen zu lassen.
Tritt eine Urteilsunfähigkeit ein, prüft die KESB den Vorsorgeauftrag und stellt dessen Wirksamkeit fest. Ist darin keine Entschädigung für die beauftragte Person aufgeführt, kann die KESB einen angemessenen Betrag festlegen.
Behördliche Massnahmen werden notwendig, falls die Interessen der Person gefährdet sind, welche den Vorsorgeauftrag erteilt hat. In einem solchen Fall kann die KESB vom Beauftragen/der Beauftragten verlangen, ein Inventar einzureichen, periodisch Bericht zu erstatten, oder sie kann die erteilten Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Weitere Informationen und Unterlagen zum Thema finden Sie hier:
Montag bis Dienstag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Mittwoch 14:00 - 17:00
Donnerstag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Telefonzeiten:
Montag und Dienstag:
09:00 – 11:45 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:
Vormittag geschlossen
14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag und Freitag:
09:00 – 11:45 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr
Haben Sie Fragen zum Kindes- und Erwachsenenschutz? Beabsichtigen Sie eine Meldung bei der KESB einzureichen und sind sich unsicher? So können Sie sich vorab wie folgt informieren:
Telefon: +41 41 594 59 10
Montag: 09:30 - 11:30 Uh
Mittwoch: 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 09:30 - 11:30 Uhr