Krankenversicherungspflicht

Personen mit Schweizer Wohnsitz oder Aufenthalt müssen sich in der Schweiz gegen Krankheit versichern. Das Gleiche gilt (je nach Wohnland) auch für ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat.

Krankenversicherungspflicht

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz bei einer Schweizer Krankenversicherung versichern lassen. Diese Pflicht beginnt ab Geburt oder Wohnsitznahme in der Schweiz, wobei der Beitritt innert drei Monaten zu erfolgen hat.

 

Die Krankenversicherungspflicht gilt auch für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die über eine Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten Gültigkeit verfügen, in der Schweiz arbeiten (Grenzgängerinnen und Grenzgänger) oder eine Schweizer Rente beziehen.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie den Merkblättern zur Versicherungspflicht. Bei weiteren Fragen steht Ihnen Ihre Wohnsitzgemeinde zur Verfügung.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Unter gewissen Umständen ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich. Über entsprechende Gesuche entscheiden die Gemeinden. Die Adressen der Einwohnerkontrollen der Zuger Gemeinden finden Sie unten.

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