Verkehrssteuer 2027
Der Kanton Zug führt per 2027 eine neue Strassenverkehrssteuer ein.

In Kürze
Die Änderungen der Verkehrssteuer betreffen ab 2027 nur Personenwagen und Motorräder. Anstelle der bisherigen Berechnungsbasis, die sich am Hubraum orientierte, basiert die Verkehrssteuer künftig auf Grundlage des Gesamtgewichts sowie der Normleistung des Fahrzeugs. Für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride wird ein Technologieausgleich eingesetzt. Für Personenwagen wird ein Bonus gewährt, die eine hohe Energieeffizienz sowie geringe CO₂-Emissionen aufweisen.
Fragen und Antworten
Weshalb eine neue Verkehrssteuer?
Die bisherige Motorfahrzeugsteuer im Kanton Zug basierte bei Personenwagen und Motorrädern mit Verbrennungsmotor auf dem Hubraum. Elektrofahrzeuge haben keinen Hubraum und erhalten derzeit unabhängig von ihrer Energieeffizienz eine Ermässigung von 50 % auf die Jahressteuer.
Autohersteller bauen immer mehr Fahrzeuge mit leistungsstärkeren Motoren und kleinerem Hubraum. Gleichzeitig steigt der Anteil von Fahrzeugen ohne Hubraum – also mit Steuerermässigung – deutlich an. Dadurch kann das heutige Steuersystem langfristig keine stabilen Einnahmen der Verkehrssteuern mehr sicherstellen. Der Kantonsrat hat sich daher für die Gesetzesanpassung entschieden.
Was ist neu?
Ab dem 1. Januar 2027 wird die Verkehrssteuer auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien berechnet. Diese Änderung betrifft ausschliesslich Personenwagen und Motorräder. Anstelle der bisherigen Berechnungsbasis, die sich am Hubraum orientierte, erfolgt die Steuer auf der Grundlage des Gesamtgewichts (kg) sowie der Normleistung (kW) des Fahrzeugs.
Für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride gibt es einen Technologieausgleich. Dieser trägt dem Umstand Rechnung, dass die Fahrzeuge aufgrund technischer Eigenschaften – insbesondere ihres höheren Gewichts und ihrer vergleichsweise hohen Normleistung – nach der neuen Verkehrssteuer benachteiligt wären.
Ein Bonus wird ausschliesslich für Personenwagen gewährt, die eine hohe Energieeffizienz sowie geringe CO₂-Emissionen aufweisen. Die Ermässigung gilt im Jahr der Erstinverkehrsetzung sowie für drei darauffolgende Kalenderjahre. Bei einem Fahrzeugwechsel profitiert vom Bonus auch die neue Halterin oder der neue Halter bis zum Ablauf der Frist. Die Mindeststeuer beträgt in diesem Fall neu 40 Franken.
Was bleibt?
Für alle weiteren Fahrzeuge (ausgenommen Personenwagen und Motorräder) ändert sich bei der Berechnung der Verkehrssteuer nichts.
Für Personenwagen, die vor dem 1. Januar 2027 erstmals ordentlich eingelöst wurden, gilt übergangsrechtlich weiterhin die bisherige Verkehrssteuer. Dies gilt bis zu einem Halterwechsel, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2036, sofern die neue Verkehrssteuer nicht günstiger ist.
Es wird automatisch die tiefere Verkehrssteuer verrechnet.
Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern wird wie bisher als Bemessungsgrundlage jenes Fahrzeug als Stammfahrzeug herangezogen, welches den höheren Steuerbetrag generiert. Das andere «Wechselschild-Fahrzeug» wird weiterhin mit einer jährlichen Pauschalabgabe von 80 Franken besteuert.
Für wen gilt die pauschale Verkehrssteuer?
Personenwagen und Motorräder, welche in den Fahrzeugausweisen oder in der Fachapplikation keine vollständigen Berechnungsgrundlagen (Gesamtgewicht oder Leistung) enthalten, werden pauschal mit 350 Franken für Personenwagen und 150 Franken für Motorräder besteuert.
Für Motorfahrräder gilt neu die jährliche pauschale Verkehrssteuer von 20 Franken. Davon betroffen sind auch schwere und schnelle Motorfahrräder (mehrspurige E-Bikes zum Personen- und Lastentransport bis 25 km/h oder E-Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h), welche als Mofa eingelöst werden.
weitere FAQ's
Im Detail
Übergangsbestimmungen (Besitzstandwahrung - sogenannte Kohorte - für Personenwagen)
Für Personenwagen, die bereits vor dem 1. Januar 2027 ordentlich eingelöst waren, gilt der bisherige Steuerbetrag für maximal weitere zehn Jahre, sofern kein Halterwechsel stattfindet oder die neue Verkehrssteuer nicht tiefer ausfallen sollte. Das gilt auch bei einer aktuellen Zulassung, wenn die Kontrollschilder über den Systemwechsel deponiert sind oder waren.
Verkehrssteuerberechnung
Die Bemessungsgrundlage ändert ausschliesslich bei Personenwagen und Motorrädern. Für Personenwagen sowie Motor- und Kleinmotorräder werden künftig das Gesamtgewicht und die Motorleistung für die Berechnung herangezogen.
Die Steuer setzt sich nach der Bemessungsgrundlage kumuliert zusammen:
- 8.30 Franken pro 100 kg Gesamtgewicht
- 1.20 Franken pro kW Leistung
Technologieausgleich alternativer Antriebskomponenten
Für reine Elektrofahrzeuge und/oder Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Plug-in-Hybride kommt ein Technologieausgleich zur Anwendung, da diese aufgrund technischer Eigenschaften – insbesondere ihres höheren Gewichts und ihrer vergleichsweise hohen Normleistung (kW) – benachteiligt wären. Der reduzierende Faktor wird sowohl beim Gesamtgewicht, als auch bei der Normleistung angewendet. Gemäss dem Fahrzeugausweis bedeutet dies:
- Das Gesamtgewicht wird bei reinen Elektrofahrzeugen und/oder Wasserstoff-Brennstoffzelle mit dem Faktor 0,8 reduziert.
Das Gesamtgewicht bei Plug-in-Hybriden wird mit dem Faktor 0,9 reduziert. - Die Normleistung wird bei reinen Elektrofahrzeugen und/oder Wasserstoff-Brennstoffzelle mit dem Faktor 0,7 reduziert.
Die Normleistung wird bei Plug-in-Hybriden mit dem Faktor 0,85 reduziert.
Bonus (Ermässigung)
Ein Bonus wird ausschliesslich für Personenwagen gewährt, die eine hohe Energieeffizienz sowie geringe CO₂-Emissionen aufweisen. Profitieren können Personenwagen, welche bei der ersten Inverkehrssetzung ab dem 1. Januar 2027 der Energieeffizienzkategorie A oder B angehören und der CO₂-Emissionswert tiefer als die Hälfte des aktuellen CO₂-Zielwertes des Bundes liegt. Für den Zeitraum 2025 bis 2029 ist der Zielwert auf 93,6 Gramm CO₂/km festgelegt. Die Ermässigung gilt im Jahr der Erstinverkehrsetzung und für die drei darauffolgenden Kalenderjahre. Bei einem Fahrzeugwechsel profitiert von diesem Bonus auch die neue Halterin oder der neue Halter bis zum Ablauf der Frist. Die laufenden Zielwerte und Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundes.
Der Regierungsrat kann die Ermässigung und die Faktoren zum Technologieausgleich je nach Entwicklung anpassen.
Steuerrechner
Berechnen Sie schnell und einfach Ihre künftige Verkehrssteuer. Dazu benötigen Sie den Fahrzeugausweis Ihres Personenwagens oder Motorrads. Um eine möglichst genaue Berechnung zu erhalten, geben Sie die Stammnummer (Feld 18) ein. Mit dieser Identifikationsnummer erkennt das System in der Regel Ihr Fahrzeug eindeutig.
Sollten die übrigen Angaben nicht automatisch angezeigt werden, können Sie delbst mithilfe weiterer Daten aus dem Fahrzeugausweis die Berechnung erstellen. Nehmen Sie dazu die Werte aus den Feldern 76 (Leistung in kW) und 33 (Gesamtgewicht).
Lassen Sie sich die Verkehrssteuer des Fahrzeuges vor und ab 2027 anzeigen, damit Sie vergleichen können.
Rechtliche Grundlagen
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