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Verkehrssteuer 2027

Der Kanton Zug führt per 2027 eine neue Strassenverkehrssteuer ein.

Strassenverkehrsamt

In Kürze

Erklärvideo:

 

Die wichtigsten Änderungen ab 2027 betreffen nur Personenwagen und Motorräder. Anstelle der bisherigen Berechnungsbasis, die sich am Hubraum (umgerechnet in Steuer-PS) orientierte, erfolgt die Verkehrssteuer künftig auf Grundlage des Gesamtgewichts sowie der Normleistung des Fahrzeugs. Für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride wird ein Technologieausgleich eingesetzt. Für Personenwagen wird ein Bonus gewährt, die eine hohe Energieeffizienz sowie geringe CO₂-Emissionen aufweisen.

Fragen und Antworten

Weshalb eine neue Verkehrssteuer?

Die bisherige Motorfahrzeugsteuer im Kanton Zug basiert bei Personenwagen und Motorrädern mit Verbrennungsmotor auf dem Hubraum. Elektrofahrzeuge haben keinen Hubraum und erhalten derzeit unabhängig von ihrer Energieeffizienz eine Ermässigung von 50 % auf die Jahressteuer.

Autohersteller bauen immer mehr Fahrzeuge mit leistungsstärkeren Motoren und kleinerem Hubraum. Gleichzeitig steigt der Anteil von Fahrzeugen ohne Hubraum – also mit Steuerermässigung – im Kanton Zug deutlich an. Dadurch kann das heutige Steuersystem langfristig keine stabilen Verkehrssteuer-Einnahmen mehr sicherstellen. Der Kantonsrat hat sich daher für die Gesetzesanpassung entschieden.

 

Was ist neu?

Ab dem 1. Januar 2027 wird die Verkehrssteuer auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien berechnet. Diese Änderung betrifft ausschliesslich Personenwagen und Motorräder. Anstelle der bisherigen Berechnungsbasis, die sich am Hubraum (umgerechnet in Steuer-PS) orientierte, erfolgt die Steuer auf der Grundlage des Gesamtgewichts (kg) sowie der Normleistung (kW) des Fahrzeugs.

Für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride gibt es ein Technologieausgleich. Dieser trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Fahrzeuge aufgrund technischer Eigenschaften – insbesondere ihres höheren Gewichts und ihrer vergleichsweise hohen Normleistung – nach der neuen Verkehrssteuer benachteiligt wären.

Ein Bonus wird ausschliesslich für Personenwagen gewährt, die eine hohe Energieeffizienz sowie geringe CO₂-Emissionen aufweisen. Die Ermässigung gilt im Jahr der Erstinverkehrsetzung sowie für maximal drei darauffolgende Kalenderjahre. Bei einem Fahrzeugwechsel profitiert von diesem Bonus auch die neue Halterin oder der neue Halter bis zum Fristablauf. Die Mindeststeuer beträgt in diesem Fall neu 40 Franken.

 

Was bleibt?

Für alle Fahrzeuge (ausgenommen Personenwagen und Motorräder) ändert sich bei der Berechnung der Verkehrssteuer nichts.

Für Personenwagen, welche vor dem 1. Januar 2027 erstmals ordentlich immatrikuliert wurden, behalten übergangsrechtlich (kohortenbasiert) die bisherige Verkehrssteuer bis zu einem Halterwechsel oder bis längstens am 31. Dezember 2036, sofern die neuen Verkehrssteuern nicht günstiger werden. Es wird automatisch die tiefere Verkehrssteuer verechnet. 

Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern wird wie bisher als Bemessungsgrundlage das Fahrzeug als Stammfahrzeug herangezogen, welches der höchste Steuerbetrag generiert. Das andere Wechselschild-Fahrzeug wird mit einer jährlichen Pauschalabgabe von 80 Franken besteuert.


Für wen gilt die pauschale Verkehrssteuer?

Personenwagen und Motorräder, welche in den Fahrzeugausweisen oder in der Fachapplikation keine vollständigen Berechnungsgrundlagen (Gesamtgewicht oder Leistung) enthalten, werden 350 Franken für Personenwagen und 150 Franken für Motorräder pauschalbesteuert.

Für Motorfahrräder gilt neu die jährliche pauschale Verkehrssteuer von 20 Franken. Davon betroffen sind auch schwere und schnelle Motorfahrräder (mehrspurige E-Bikes zum Personen- und Lastentransport bis 25 km/h oder E-Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h) welche als Mofa eingelöst werden.

weitere FAQ's

Im Detail

Übergangsbestimmungen (Kohorte für Personenwagen)

Für Personenwagen die bereits vor dem 1. Januar 2027 ordentlich eingelöst waren, gilt der bisherige Steuerbetrag für maximal weitere zehn Jahre, sofern kein Halterwechsel stattfindet oder die neue Verkehrssteuer nicht tiefer ausfallen sollte. Das gilt auch bei einer aktuellen Zulassung, wenn die Kontrollschilder über den System-Wechsel deponiert sind oder waren.

 

Verkehrssteuerberechnung
Die Bemessungsgrundlage ändert ausschliesslich bei Personenwagen und Motorrädern. Für Personenwagen sowie Motor- und Kleinmotorräder werden künftig das Gesamtgewicht und die Motorleistung für die Berechnung herangezogen.

Die Steuer setzt sich nach der Bemessungsgrundlage kumuliert zusammen:

  • 8.30 Franken pro 100 kg Gesamtgewicht
  • 1.20 Franken pro kW Leistung

Technologieausgleich alternativer Antriebskomponenten
Für reine Elektrofahrzeuge und/oder Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Plug-in-Hybride kommt ein Technologieausgleich zur Anwendung, da diese aufgrund technischer Eigenschaften – insbesondere ihres höheren Gewichts und ihrer vergleichsweise hohen Normleistung (kW) – ansonsten benachteiligt wären. Der reduzierende Faktor wird sowohl beim Gesamtgewicht, wie auch der Normleistung angewendet. Gemäss dem Fahrzeugausweis bedeutet dies:

  • Das Gesamtgewicht wird bei reinen Elektrofahrzeugen und/oder Wasserstoff-Brennstoffzelle mit dem Faktor 0,8 reduziert.
    Das Gesamtgewicht bei Plug-in-Hybriden wird mit dem Faktor 0,9 reduziert.
  • Die Normleistung wird bei reinen Elektrofahrzeugen und/oder Wasserstoff-Brennstoffzelle mit dem Faktor 0,7 reduziert.
    Die Normleistung wird bei Plug-in-Hybriden mit dem Faktor 0,85 reduziert.

Bonus (Ermässigung)
Ein Bonus wird ausschliesslich für Personenwagen gewährt, die eine hohe Energieeffizienz sowie geringe CO₂-Emissionen aufweisen. Profitieren können Personenwagen, welche bei der ersten Inverkehrssetzung  ab dem 1. Januar 2027 der Energieeeffizienzkategorie A oder B angehören und der CO₂-Emmissionswert nicht mehr als die Hälfte des aktuellen CO₂-Zielwertes des Bundes übersteigt. Für den Zeitraum 2025 bis 2027 ist der Zielwert auf  93,6 Gramm CO₂/km festgelegt. Die Ermässigung gilt im Jahr der Erstinverkehrsetzung und für maximal drei darauffolgende Kalenderjahre. Bei einem Fahrzeugwechsel profitiert von diesem Bonus auch die neue Halterin oder der neue Halter bis zum Fristablauf.

Die laufenden Zielwerte und Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundes.
Der Regierungsrat kann die Ermässigung und die Technologie-Ausgleichsfaktoren je nach Entwicklung anpassen.

Steuerrechner

Berechnen Sie schnell und einfach Ihre künftige Verkehrssteuer. Dazu benötigen Sie den Fahrzeugausweis Ihres Personenwagens. Um eine möglichst genaue Berechnung zu erhalten, geben Sie die Stammnummer (Feld 18) ein. Mit dieser Identifikationsnummer erkennt das System in der Regel Ihr Fahrzeug eindeutig. 

Sollten die übrigen Angaben nicht automatisch angezeigt werden, können Sie selber mithilfe weiterer Daten aus dem Fahrzeugausweis die Berechnung erstellen. Nehmen Sie dazu die Werte aus den Feldern 76 (Leistung in kW) und 33 (Gesamtgewicht). 
Wenn Sie wissen wollen, wie hoch die Verkehrssteuer für Ihr Fahrzeug ab dem 1. Januar 2027 ist, klicken Sie hier:

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