Kantonales Wanderwegnetz
Zahlen, Fakten, Sperrungen und Umleitungen zum kantonalen Wanderwegnetz.
Zahlen und Fakten
Zahlen und Fakten
Hier finden Sie aktuelle Zahlen zum kantonalen Wanderwegnetz.
Kantonales Wanderwegnetz
Kantonales Wanderwegnetz
In dieser Karte wird das aktuelle Wanderwegnetz des Kantons Zug abgebildet:
Festsetzung und Anpassung
Festsetzung durch den Kantonsrat: Das kantonale Wanderwegnetz wird vom Kantonsrat im kantonalen Richtplan verbindlich festgelegt.
Anpassungen des Netzes: Änderungen am Wanderwegnetz benötigen in der Regel einen Beschluss des Kantonsrats.
Ausnahme: Kleine, lokal begrenzte Verschiebungen von Wegen, die das Gesamtwanderwegnetz nicht beeinträchtigen, können direkt durch die Baudirektion vorgenommen werden (gemäss kantonalem Richtplan M 4.10.1).
Sperrungen und Umleitungen
Sperrungen und Umleitungen
Eine Sperrung des Wanderwegs ist erforderlich, wenn ein Weg nicht begeh- oder befahrbar oder die Benutzung stark erschwert ist. Sie ist ebenfalls notwendig bei akuter, unmittelbar drohender Gefahr für die Wegnutzenden.
Hier finden sie aktuelle Wanderwegsperrungen im Kanton Zug Sperrungen und Umleitungen • Zuger Wanderwege und in der ganzen Schweiz https://s.geo.admin.ch/e98yzm8dit4l
Wie sind das Vorgehen und die Zuständigkeiten bei einer Wanderwegsperrung?
Ungeeignete Wanderwegbeläge
- Geeignete und ungeeignete Beläge: Gemäss Art. 6 der Fuss- und Wanderwegverordnung (FWV) gelten bitumen-, teer- oder zementgebundene Deckbeläge als ungeeignet für Wanderwege.
- Baubewilligung für Belagseinbauten: Der Einbau von Belägen auf Strassen und Wegen ausserhalb der Bauzonen ist baubewilligungspflichtig (Art. 22 RPG).
- Ersatzpflicht bei ungeeigneten Belägen: Werden auf längeren Abschnitten solche harten Beläge eingebaut, müssen die betroffenen Wanderwege nach Art. 7 Abs. 2 Bst. d FWG ersetzt werden.
- Befestigte Fahrspuren: Wege mit betonierten Fahrspuren gelten grundsätzlich als Eingriffe, die eine Ersatzpflicht auslösen.
