Tiermedizinische Berufe, Praxen und Betriebe
Eine Berufsausübungsbewilligung benötigt, wer gewerbsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen von Menschen und Tieren behandelt. Betriebe brauchen je nach Betriebsform zusätzlich eine Betriebsbewilligung. Auch das Anstellen einer Assistenz oder Stellvertretung ist bewilligungspflicht
Berufsausübungsbewilligung universitäre Medizinalpersonen
Medizinalpersonen benötigen zur selbständigen Berufsausübung eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Bewilligungspflichtig ist ebenfalls die Einstellung einer Assistentin oder eines Assistenten sowie einer Stellvertretung bei Ferien oder anderen Abwesenheiten.
Bewilligungsfreie Tätigkeiten
Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten bzw. Therapien für Tiere anbieten wie z. B. Akupressur, Homöopathie, Bachblütentherapie oder Neuraltherapie (nicht abschliessende Aufzählung), benötigen zur Berufsausübung keine Bewilligung, unterstehen jedoch der Aufsicht der Gesundheitsdirektion. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine Anmeldung beim Veterinärdienst im Amt für Verbraucherschutz erforderlich.
Gesetzliche Grundlagen
Kontakt
Veterinärdienst
6312 Steinhausen
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