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16.09.2026, Zug | Medienmitteilung

Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes in Vernehmlassung

Ein wichtiger Bestandteil der Wohnpolitischen Strategie 2030 ist die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen soll mehr und rascher zusätzlicher Wohnraum entstehen. Im Fokus steht die Erhöhung des Anteils preisgünstiger Wohnungen. Die externe Vernehmlassung startet am 17. September 2026.

Das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) regelt die Vorschriften und Abläufe für das Bauen in der Bauzone. Es bildet die Grundlage für die gemeindlichen Bau- und Zonenordnungen. Im PBG enthaltene Bestimmungen haben Auswirkungen auf den Baubewilligungsprozess. Ziel der Wohnpolitischen Strategie 2030 ist die Vereinfachung und Flexibilisierung der gesetzlichen Bestimmungen, um im bestehenden Siedlungsraum mehr und rascher Wohnraum zu schaffen. Dafür braucht es eine Teilrevision des PBG.

Preisgünstigen Wohnraum fördern

Ins PBG soll eine neue Bestimmung aufgenommen werden, die in Wohn- und Mischzonen – mit Ausnahme der Wohnzonen 1 und 2 sowie der Kernzone – ein zusätzliches Vollgeschoss sowie eine Mehrausnützung von maximal 10 % der anrechenbaren Geschossfläche erlauben. Diese Abweichungen von der Regelbauweise sind nur dann erlaubt, wenn gleichzeitig mindestens eine preisgünstige Wohnung realisiert wird. Dieser preisgünstige Wohnraum ist dem kantonalen Wohnraumförderungsgesetz (WFG) zu unterstellen oder hat vergleichbaren gemeindlichen Bestimmungen zu entsprechen.
Wird mit einem einfachen Bebauungsplan preisgünstiger Wohnungsbau realisiert, darf neu dafür das Nutzungsmass um zusätzlich 10 % erhöht werden. Diese Mehrausnützung ist überwiegend für die Erstellung von preisgünstigem Wohnraum zu verwenden.

Spezialzone auf Zeit

Mit dem Instrument der Weissen Zone soll die Erstellung einer möglichst grossen Anzahl Wohnungen, wovon mindestens 40% preisgünstig sein müssen, ermöglicht werden. Die Erstellung von grösseren Baukörpern ist daher ausdrücklich zugelassen. Es handelt sich um eine befristete, eine andere Bauzone überlagernde Zone. Weisse Zonen bedürfen einer Grundlage im kantonalen Richtplan und in der gemeindlichen Bau- und Zonenordnung sowie einer Planungsvereinbarung zwischen den Grundeigentümerschaften. Letztere legen in der Planungsvereinbarungen Regelungen zur Priorisierung der einheimischen Bevölkerung fest.

Beschlüsse für Bebauungspläne vereinfachen

Um den Beschluss von ordentlichen Bebauungsplänen zu vereinfachen und zu beschleunigen, soll die Durchführung eines qualitätssichernden Konkurrenzverfahrens mit mindestens drei Planerteams grundsätzlich erst dann zwingend sein, wenn das in Einzelbauweise zulässige Nutzungsmass um mehr als 50 % erhöht wird. Auf Abweichungen von der Einzelbauweise soll neu ein Anspruch bestehen, wenn vorgegebene Qualitäten erfüllt sind. Damit werden die gesetzlichen Vorgaben reduziert und vereinfacht, wodurch die Abwicklung der Verfahren beschleunigt werden soll.

Baubewilligungsverfahren abkürzen

Um die Hürden für das einfache Verfahren zu reduzieren und dessen Anwendungsbereich zu erweitern, werden die Anforderungen im PBG angepasst. Demnach sollen Baugesuch im einfachen Baubewilligungsverfahren beurteilt werden können, sofern keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen berührt sind oder das Einverständnis der unmittelbar angrenzenden Grundeigentümerschaften vorliegt. Das Bauprojekt ist nicht auszustecken und auf die Publikation des Baugesuchs darf verzichtet werden. Darüber hinaus werden die Auflage- und Behandlungsfristen vereinheitlicht und das Einspracheverfahren auf einen Schriftenwechsel beschränkt. 

Kürzere Fristen, digitale Verfahren

Die Dauer der Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen (Regierungsrat und Verwaltungsgericht) soll kürzer werden. Neu soll die Frist für die Vernehmlassung auf 20 Tage festgesetzt werden. Eine Fristerstreckung ist in begründeten Fällen möglich. Ebenfalls sollen neu die kantonalen Rechtsmittelinstanzen über Beschwerden gegen Baugesuche und -einsprachen sowie Sondernutzungspläne innert sechs Monaten nach deren Eingang entscheiden.
Im Sinne der Digitalisierung wird im PBG die gesetzliche Grundlage geschaffen, um eine digitale Verfahrensführung zu ermöglichen. Physische Eingaben bleiben aber weiterhin möglich.

Luftaufnahme-Baar_Zug

Luftaufnahme der Stadtlandschaft Baar–Zug.

Stadtlandschaft Zug–Baar
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Kontakt

Olivier Burger

Fachspezialist Kommunikation
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