29.06.2022, MEDIENMITTEILUNG

156 / Kanton Zug: Grösserer Wohnsitzrayon für Zuger Polizei

Die Zuger Polizei will auch zukünftig attraktiv am Arbeitsplatz bleiben. Der Wohnsitzrayon für Korpsangehörige wird deshalb deutlich ausgedehnt.

Wer als Polizistin oder Polizist bei der Zuger Polizei arbeiten möchte, muss entweder im Kanton Zug oder ausserkantonal im Wohnsitzrayon wohnen, um in vernünftiger Zeit an einen Einsatzort zu gelangen. Das schreibt die Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei vom 18. Dezember 2007 vor. Als Rayonmittelpunkt ist darin das Polizeihauptgebäude in Zug festgelegt (§ 2 Abs. 1).

Um dem Personalbedarf sowie der Arbeitgeberattraktivität Rechnung zu tragen, wird der Wohnsitzrayon für Angehörige der Zuger Polizei per 25. Juni 2022 ausgeweitet. Statt wie bisher mit einer maximalen Anzahl Fahrminuten wird der Rayon neu anhand von namentlich aufgeführten Wohngemeinden definiert. «Damit schaffen wir die notwendige Transparenz und verbessern die Rechtssicherheit für unsere Mitarbeitenden», sagt Kommandant Thomas Armbruster zur neuen Regelung. Und ergänzt: «Das Einzugsgebiet ist nun deutlich grösser. Neu können sich auch Polizistinnen und Polizisten aus sehr vielen Gemeinden in den umliegenden Kantonen zur Zuger Polizei übertreten, ohne ihren Wohnort und Lebensmittelpunkt wechseln zu müssen.» Die Tätigkeit bei der Zuger Polizei werde damit für erfahrene Polizeiangehörige, für sogenannte Quereinsteiger, eine mögliche Option. «Wichtig ist dabei, dass Alarmeinrückungen und die Pikettdienste keine Einschränkungen haben. Die Sicherheit und der Auswuchs von Polizeikräften bei grösseren Ereignissen oder ausserordentlichen Lagen ist jederzeit gewährleistet.»
Der Wohnsitzrayon umfasst neu 159 Gemeinden im Kanton Zug und den sechs Kantonen Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Aargau und Zürich, von wo aus die Stadt Zug gut erreichbar ist.

Alle Informationen zum Polizeiberuf unter zukunft-​zugerpolizei.ch oder hier:

Links:

Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei vom 18. Dezember 2007 (Rayon-​Verordnung; BGS 512.22)

Wohnsitzrayon Zuger Polizei

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