09.05.2023, MEDIENMITTEILUNG

092 / Zug: Ohne Strassenzulassung und zu zweit auf einem E-Trottinett

Ein Mann und ein Kind sind zusammen auf einem nicht zugelassenen E-Trottinett unterwegs gewesen. Sie wurden gestoppt und mussten zu Fuss weitergehen.

Am Samstagmittag (6. Mai 2023) fiel einer Patrouille der Verkehrspolizei auf der Chamerstrasse in Zug ein E-Trottinett auf, auf dem sich zwei Personen befanden. Daraufhin wurden die beiden Personen, ein 51-jähriger Mann und ein 6-jähriges Kind, zur Kontrolle angehalten.

Dabei wurde festgestellt, dass das benutzte E-Trottinett über keine Strassenzulassung verfügte. Zudem dürfen zugelassene E-Trottinett jeweils nur von einer Person benutzt werden.

Für den Mann und das Kind war die Fahrt damit zu Ende und sie mussten zu Fuss weitergehen. Auch wird der 51-Jährige an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verzeigt.

Regeln und Tipps mit E-Trottinett

• Beim Kauf ist zwingend darauf zu achten, dass das E-Trottinett für den Strassenverkehr zugelassen ist.

• Die Motorenleistung darf maximal 0.5 kW und 20 km/h betragen.
• E-Trottinetts sind für eine Person zugelassen, ausser dem Fahrzeuglenker sind keine weiteren Personen auf dem Fahrgerät erlaubt.
• Das Fahren auf dem Trottoir ist nicht erlaubt.
• Das Benützen von E-Trottinett ist unter 14 Jahren nicht erlaubt.
• Fahrzeuglenkende im Alter zwischen 14 und 16 Jahren benötigen den Führerausweis der Kategorie M.

• Das Tragen eines Helms ist nicht obligatorisch. Aus Sicherheitsgründen wird aber empfohlen, einen Kopfschutz zu tragen.

E-Trottinetts benötigen eine Vorder- und Hinterradbremse, eine Glocke sowie ein Vorder- und Rücklicht. Für die Fahrgeräte gelten die gleichen Regeln wie für Fahrräder.

Ohne Strassenzulassung und zu zweit auf einem E-Trottinett

Ohne Strassenzulassung und zu zweit auf einem E-Trottinett