Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Fahrbahnerweiterung FbE27 Baar-Litti, Gleise 300, 400

Öffentliche Auflagen

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Fahrbahnerweiterung FbE27 Baar-Litti, Gleise 300, 400

 

Bauherrschaft:
Schweizerischen Bundesbahnen SBB 
Bundesamt für Verkehr BAV 
Abteilung Infrastruktur


Bauvorhaben:
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend «Fahrbahnerneuerung FbE27 Baar-Litti, Gleise 300, 400»
Die SBB erneuern die Fahrbahn ab der Strassenunterführung Neugasse in Richtung Norden (Bahn-km 24.800 - 26.500). Dabei werden Schienen, Schwellen und Schotter ersetzt, abschnittsweise der Unterbau saniert und eine Entwässerung vorgesehen. Für weiterführende Informationen wird auf die öffentlich aufgelegten Planunterlagen verwiesen.


Standort:
6340 Baar


Weitere Grundstückinformationen: 
GS-Nr.: diverse, Assek. Nr.: keine


Nutzungszone:
-

 

Schutzzone:
-

 

Ort der Planauflage: 
Einwohnergemeinde Baar 
Rathausstrasse 6, im Erdgeschoss 
6340 Baar


Ergänzende rechtliche Hinweise:
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). 
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).


Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 16.02.2026
Die Planunterlagen können vom 15. Januar 2026 bis und mit 16. Februar 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden.


Bemerkungen:
Beim Amt für Raum und Verkehr erfolgt die öffentliche Auflage nur digital unter: https://zg.ch/de/planen-bauen/baubewilligung/oeffentlichauflagen/pgv_fahrbahnerweiterung

 

Auflagedokumente:

01.01 Plangenehmigungsgesuch
01.02 Projektleitblatt
01.03 Übersichtsplan Projektperimeter
01.04 Technischer Bericht inkl. Sicherheitsbericht - Teil I
01.04 Technischer Bericht inkl. Sicherheitsbericht - Teil II
01.05 Umweltbericht
04.01 Situationplan 1
04.02 Situationplan 2
04.03 Situationplan 3
10.02 Plan Sicherheitsräume
10.05 Geo- und umwelttechnischer Bericht
10.06 Stellungnahme Umsetzung Prüfergebnisse
11.01.01 Gleisprojektplan
11.02.01 Normalprofil
11.02.02 Verlegepläne lückenloses Gleis
11.02.03 Querprofil 1
11.02.04 Querprofil 2
11.02.05 Querprofil 3
11.02.06 Querprofil 4
11.02.07 Entwässerungslängenprofil
11.03.01 Installationsplan 1
11.03.02 Installationsplan 2
11.03.03 Installationsplan 3
11.04.01 SIOP A Fahrbahn
11.04.02 SIOP A LRP
15.01 SAZ S-Plan 1168060
41.1 Projektplan Kabeltrassierungen 1/3
41.2 Projektplan Kabeltrassierungen 2/3
41.3 Projektplan Kabeltrassierungen 3/3