Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) stellt sicher, dass die Umweltvorschriften eingehalten werden.
UVP-pflichtige Vorhaben
Die UVP wird bei Anlagen durchgeführt, welche die Umwelt erheblich belasten können. Dies betrifft neue Anlagen und Änderungen bereits bestehender Anlagen. Das Verfahren für die UVP nach kantonalem Recht ermöglicht eine frühzeitige und umfassende Prüfung.
Die UVP-Pflicht gilt bei über 70 Anlagetypen aus den Bereichen Verkehr, Energie, Wasserbau, Entsorgung, Militär, Sport, Tourismus/Freizeit, industrielle Betriebe und andere Anlagen. Die entsprechenden Anlagen sind in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) des Bundes aufgeführt. Für einige Anlagetypen besteht die UVP-Pflicht nur, wenn die Anlage einen Schwellenwert überschreitet. So sind z. B. Parkhäuser mit mehr als 500 Parkplätzen UVP-pflichtig.
UVP als Teil eines bestehenden Bewilligungsverfahrens
Die UVP ist kein eigenständiges Verfahren. Sie ist in ein bestehendes Bewilligungsverfahren integriert, wie Baubewilligungs- und Plangenehmigungsverfahren, und heisst «massgebliches Verfahren».
Ist das Projekt UVP-pflichtig, muss der Gesuchsteller einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erstellen. Die kantonalen Umweltschutzfachstellen beurteilen die Umweltverträglichkeit des Projekts in ihrem Zuständigkeitsbereich (z. B. Luftqualität, Lärmschutz, Fischerei). Die Umweltverträglichkeit wird durch das AFU anhand dieser Stellungnahmen geprüft. Falls nötig, werden Auflagen beantragt.
Ob das geplante Vorhaben umweltverträglich ist, wird je nach Anlagetyp durch eine kommunale, kantonale oder eidgenössische Behörde abschliessend entschieden.
Sie planen eine UVP-pflichtige Anlage – so gehen Sie vor
Die Vorgaben für die Durchführung einer UVP und die Erarbeitung eines Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) stehen im UVP-Handbuch des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Wenden Sie sich an das Amt für Umwelt, wenn Sie Fragen zur UVP haben oder Beratung wünschen.
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Amt für Umwelt
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