Im Ortsbild bauen
Der Ortsbildschutz liegt im Kanton Zug in der Kompetenz der Gemeinden. Sie legen, gestützt auf den kantonalen Richtplan, die gemeindlichen Ortsbildschutzzonen fest und definieren in der Bauordnung die Rahmenbedingungen für Bauvorhaben im Ortsbild.
Informationen
Ortsbilder
Intakte Ortsbilder sind für unsere kulturelle Identität von grosser Bedeutung. Sie sind ein Abbild der geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen, technischen und architektonischen Entwicklung unseres Kantons. Entsprechend wichtig sind die Pflege und die sorgfältige Weiterentwicklung von historischen Ortsbildern in den Gemeinden.
Prägende Bauten, Anlagen, Naturobjekte und Freiräume sollen erhalten werden. Neue Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut in die Umgebung einpassen, indem sie dem Charakter des schutzwürdigen Ortsbilds entsprechen und dieses räumlich sinnvoll ergänzen.
Wir wirken bei Bauvorhaben in Ortsbildschutzzonen beratend mit und geben im Baubewilligungsverfahren eine Stellungnahme zuhanden der Gemeinde ab. Der Entscheid über die Erteilung der Baubewilligung liegt bei der Gemeinde.
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS)
Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) ist ein wichtiges Grundlageninstrument. Es wird vom Bundesrat festgesetzt und hilft den Behörden der Denkmalpflege und des Bau- und Planungswesens, baukulturelle Werte zu erkennen und langfristig zu sichern.
Das ISOS Kanton Zug ist seit dem 1. Juni 2000 in Kraft und erfasst vierzehn Ortsbilder, darunter neben den Ortszentren von Zug und Cham auch Hofgruppen, Weiler, Kur- und Fabrikorte, Klosteranlagen und Siedlungen des 20. Jahrhunderts, wie beispielsweise die Gartenstadt in Zug. Die Zuger Ortsbilder werden im Link Geoviewer ZugMap (ISOS National) angezeigt.
Das ISOS muss bei der Festsetzung von Richtplänen sowie bei der Nutzungsplanung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Gemeinde bei der Realisierung des Zonenplans sowie bei der Festsetzung von Bebauungsplänen allfällige Erhaltungsziele, die das ISOS definiert, beachten muss. Im Baubewilligungsverfahren kommt das ISOS nur dort zur Anwendung, wo das Bauvorhaben eine Bundesaufgabe betrifft. Bei kantonalen und kommunalen Aufgaben muss das Bundesinventar berücksichtigt werden, wenn bei der Festsetzung der gültigen Zonenordnung das ISOS noch nicht in die Interessenabwägung eingeflossen ist.
Auch dort, wo das ISOS nicht direkt angewendet wird, liefert es wichtige Informationen zur historischen und räumlichen Bedeutung von einzelnen Gebieten. Wir konsultieren es als fachliche Grundlage darum bei jedem Bauvorhaben.
Detaillierte Informationen zur Anwendung des ISOS bei Planungs- und Bauvorhaben bietet der ISOS-Leitfaden des Bundes.
Solaranlagen im Ortsbild
Der Kanton Zug setzt sich für die Förderung der Produktion von Solarenergie ein. Auch auf Baudenkmälern und im Ortsbild sind Solaranlagen in den meisten Fällen möglich. Es gelten aber spezielle Anforderungen. Das Merkblatt Solaranlagen der Baudirektion und der Direktion des Innern informiert über die wichtigsten Grundsätze und die Verfahren.
Weitere Informationen zum Thema Solarenergie finden Sie auf der Website zur Solarenergie des Amtes für Umwelt.
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