Elektronische Grundbuchauskunft

Art. 28 der Grundbuchverordnung (GBV) sieht vor, dass die Kantone bestimmten Personen den Zugriff auf die Grundbuchdaten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, gewähren können. Hierfür müssen sie im Einzelfall kein Interesse glaubhaft machen.

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