Für die Führung des Grundbuchs sind verschiedene gesetzliche Grundlagen massgebend, die nachfolgend aufgeführt sind.

Hinweis zu Anmeldungsbelegen

AHVN13 als Personenidentifikator im Grundbuch

Am 1. Januar 2023 trat Art. 949b des ZGB in Kraft, womit neu die AHV-​Nummer als Personenidentifikator im Grundbuch zu führen ist. Die Verwendung der AHV-​Nummer im Grundbuch dient primär der Identifizierung von Personen und soll ebenfalls den nationalen Grundstücksuchdienst für berechtigte Behörden ermöglichen, der ab 2024 seinen Betrieb aufnehmen soll (vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundes). Damit verbunden ist eine Anpassung der Grundbuchverordnung (GBV) mit den entsprechenden Vollzugsregelungen.

Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a der GBV ist somit den Grundbuchanmeldungen, die seit dem 1. Januar 2023 zur Grundbucheintragung eingereicht werden, bei sämtlichen verfügenden oder erwerbenden natürlichen Personen zu deren Identifikation – zusätzlich zur ID- oder Passkopie – eines der nachfolgenden Dokumente beizulegen:

  • eine Kopie des Versicherungsausweises nach Artikel 135bis AHVV,
  • eine Kopie der Versichertenkarte nach Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung oder
  • eine schriftliche Erklärung der Person, aus welcher ihr Geburtsort, ihr Familienname, ihre AHV-​Nummer und die Vornamen der Eltern sowie bei Verheirateten ihr Ledigname hervorgehen.

Ein Muster für die genannte schriftliche Erklärung finden Sie anbei.

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