Gefahrgut

Unternehmen mit regelmässigem Umgang mit Gefahrgut müssen gemäss der Schweizer Gefahrgutbeauftragtenverordnung GGBV eine Gefahrgutbeauftragte oder einen Gefahrgutbeauftragten ernennen und den kantonalen Vollzugsbehörden melden.

Gefahrgut

Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Mit dem Ziel, die Sicherheit bei Transporten mit Gefahrgut auf den öffentlichen Strassen, Schienen und Gewässern zu erhöhen, hat der Bundesrat auf den 1. Juli 2001 die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) in Kraft gesetzt. Unternehmungen, die in den Geltungsbereich der GGBV fallen, müssen einen qualifizierten Gefahrgutbeauftragten ernennen und diesen der zuständigen Vollzugsstelle melden. Detaillierte Informationen sind in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) und im Dokument «Entscheidungshilfe Unterstellung GGBV» ersichtlich.

Rechtliche Grundlagen

Vollzugsbehörde im Kanton

Zuger Polizei
Vollzugsstelle GGBV
Postfach
6301 Zug

 

Für Fragen im Zusammenhang mit der GGBV können Sie sich an Stefan Tobias (T 041 728 43 11 oder E-​Mail) wenden.

 

Gefahrgutbeauftragte nach Art. 7 GGBV können mit dem Online-​Formular «Meldung des Gefahrgutbeauftragten» gemeldet werden.

Einreichung

Benötigte Dokumente

Zum Ausfüllen des Formulars müssen Sie den Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten (GGB) bereithalten.

 

Vorgehen

  1. Meldung des Gefahrgutbeauftragten online erfassen
  2. Absenden

Kontakt

Zuger Polizei

Kontaktformular
An der Aa 4
6300 Zug
Montag


Dienstag bis Donnerstag


Freitag


Samstag bis Sonntag
geschlossen

Bitte beachten Sie, dass vor offiziellen Feiertagen spezielle Öffnungszeiten gelten. 

 

Im Notfall wählen Sie den Polizeinotruf 117.