Der Kanton Zug hat die Möglichkeit, Projekte von bzw. für Kinder und Jugendliche aus dem Lotteriefonds zu unterstützen.

Unterstützt werden kann

  • Das Projekt ist von Kindern und Jugendlichen oder für Kinder und Jugendliche;
  • Es ist offen für alle der jeweiligen Zielgruppe und niederschwellig zugänglich;
  • Es erfüllt einen gemeinnützigen und/oder wohltätigen Zweck;
  • Es hat einen Bezug zum Kanton Zug oder ist von gesamtschweizerischer Bedeutung;
  • Es wird von Gemeinden, Vereinen oder anderen Institutionen mitfinanziert (eine Begründung ist erforderlich, falls dies nicht der Fall ist).
  • Bereits abgeschlossene Projekte können nicht berücksichtigt werden.

 

§ 34 Abs. 3 Sozialhilfegesetz (SHG; BGS 861.4)
Art. 125 Geldspielgesetz
V EG BGS (BGS 942.461)

Nicht unterstützt werden

  • Bereits abgeschlossene Projekte können nicht berücksichtigt werden.

 

Gesuch einreichen

Gesuche können jederzeit, aber nur über das Online-Gesuchsportal eingereicht werden.

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