Schlichtungsstelle landwirtschaftliche Pacht
Haben Sie einen Konflikt betreffend landwirtschaftliche Pacht? In diesem Fall versucht eine Fachperson aus der Landwirtschaft eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (vgl. § 41 Abs. 4 GOG). Die meisten Konflikte betreffen die Erstreckung des Pachtverhältnisses.
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Verfahrensablauf
Bei Streitigkeiten bezüglich der landwirtschaftlichen Pacht versucht eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (§ 41 Abs. 4 GOG).
Die ZPO schreibt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor (Art. 197 ZPO). Eingeleitet wird das Verfahren durch ein in Papier- oder elektronischer Form eingereichtes oder mündlich zu Protokoll gegebenes Gesuch (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Mit der Einreichung des Gesuchs wird die Klagefrist gewahrt, beispielsweise jene nach Art. 26 LPG für die Erstreckungsklage. Nach Art. 61 Abs. 1 ZPO begründet die Einreichung des Schlichtungsgesuchs Rechtshängigkeit. Die Verhandlung hat innert zweier Monate nach Eingang des Gesuchs zu erfolgen (Art. 203 ZPO); ein Schriftenwechsel findet nicht statt (vgl. Art. 202 Abs. 4 ZPO). Die Verhandlung ist nicht öffentlich (Art. 203 Abs. 3 ZPO). Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Stimmen die Parteien zu, können weitere Verhandlungen durchgeführt werden; spätestens nach 12 Monaten ist das Verfahren abzuschliessen (Art. 203 Abs. 2 und 4 ZPO).
Montag bis Donnerstag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:30
Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00
Sekretariat
Alexander Kyburz
Juristischer Mitarbeiter / IT-Beauftragter
6300 Zug
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