Öffentlichkeit und Akteneinsicht
Die Akten und Protokolle des Konkursamtes sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Öffentlichkeit und Akteneinsicht
Die Akteneinsicht richtet sich nach Art. 8a SchKG und wird nur bei Vorliegen eines glaubhaft gemachten Interesses gewährt.
Über die Tatsache einer Konkurseröffnung geben folgende Publikationen Auskunft:
- Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB)
- Amtsblatt des Kantons Zug
- Handelsregisteramt
Kontakt
Konkursamt
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00