Schausteller, Zirkusbetreiber und Reisendengewerbe

Schausteller sind natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten dem Publikum zu dessen Unterhaltung Anlagen zur Verfügung stellen. Zirkusbetreiber stellen nicht nur Anlagen zur Verfügung, sondern unterhalten das Publikum mit Darbietungen.

Chilbi Baar

Bewilligungen

Das Reisendengewerbe unterliegt in der Schweiz grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Die entsprechenden Bewilligungen werden von den Kantonen erteilt und sind im ganzen Gebiet der Schweiz gültig.         

Als Reisendengewerbe wird jede kommerzielle Tätigkeit bezeichnet, bei der Konsumentinnen und Konsumenten im Umherziehen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.

Unter den Begriff Reisendengewerbe fallen beispielsweise:

  • Kleinreisende
  • Markthändler
  • Wanderlagerbetreiber
  • Schausteller
  • Zirkusse
  • fliegende Händler
  • Hausierer
  • Wanderhandwerker

Bewilligungsfrei

Verkauf auf Märkten, an Messen und an Ausstellungen, Strassenkünstler und Strassenmusikanten usw.

Kontakt

Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitskräfte

Aabachstrasse 5
6301 Zug
Montag bis Donnerstag


Freitag


Samstag bis Sonntag
geschlossen