Entbindung vom Berufsgeheimnis
Gesundheitsfachpersonen und ihre Hilfspersonen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie jedoch ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis stellen.
Das Berufsgeheimnis
Gesundheitsfachpersonen und ihre Hilfspersonen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht. Sie sind verpflichtet, über alles, was ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, Stillschweigen zu bewahren. Tun sie das nicht, können sie sich strafbar machen (Art. 321 StGB und § 37 GesG).
Das Berufsgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt, auch über den Tod einer Patientin oder eines Patienten hinaus.
Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis
Liegt keine Einwilligung der Patientin oder des Patienten vor, kann diese nicht erhältlich gemacht werden und besteht kein gesetzliches Melderecht oder eine gesetzliche Meldepflicht, kann ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis gestellt werden.
Gesuch einreichen
Das Gesuch ist beim Direktionssekretariat der Gesundheitsdirektion einzureichen. Dafür ist das untenstehende Formular auszufüllen. Da das Gesuch vertrauliche und geheime Informationen enthält, sollte es entweder
- per gesicherter Mailverbindung; oder
- per Post
versendet werden. Die Angaben dafür finden Sie unten sowie auf dem Gesuchformular.
Kontakt
Direktionssekretariat GD
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00