Solarien und Kosmetikbetriebe

Solarien und Kosmetikbetriebe müssen sich an die Bestimmungen der Verordnung über das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-​NISSG) richten.

Solarien und Kosmetikbetriebe

Allgemeines zur V-NISSG

Am 16. Juni 2017 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) verabschiedet.

Die Verordnung zum NISSG (V-​NISSG) enthält Bestimmungen über die Verwendung von Solarien und von Produkten mit nichtionisierender Strahlung und Schall für kosmetische Zwecke. Sie statuiert daneben ein umfassendes Verbot von gefährlichen Laserpointern. Ferner wird die bereits heute bestehende Schall-​ und Laserverordnung vom 28. Februar 2007 (SLV) in die vorliegende Verordnung integriert.

Ab dem 1. Juni 2020 traten die Bestimmungen der Artikel 1 – 4 der Verordnung über das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-​NISSG) in Kraft. Die Solarienbetreiber sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, ihr Solarium gemäss den Bestimmungen der V-​NISSG zu betreiben.

Verwendung von Solarien

In der V-NISSG werden die wichtigsten Aspekte der heute geltenden Solariumgrundnorm übernommen. Die V-NISSG stellt keine neuen Anforderungen an das Produkt, sondern verpflichtet die Solariumbetreiberin und den Solariumbetreiber, während der Verwendungsphase die Vorgaben des Herstellers einzuhalten.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zu Solarien und dem Rundschreiben.

Verwendung von Produkten zu kosmetischen Zwecken

Die neuen Regelungen ermöglichen bestimmte kosmetische Behandlungen mit starken Blitzlampen oder Lasern auch ohne ärztliche Überwachung, wenn das Bedienungs-Personal einen entsprechenden Sachkundenachweis erlangt hat (Art. 5 V-NISSG). Der Ausbildungsplan, die Prüfungsinhalte und die Prüfungsbestimmungen werden von einer Trägerschaft erarbeitet, welche sich aus den fachlich involvierten Berufsverbänden zusammensetzt (Art. 7 V-NISSG).

Behandlungen im medizinischen Bereich mit Produkten, die ihre Wirkung mit nichtionisierender Strahlung oder Ultraschall erzeugen, werden durch die V-NISSG nicht tangiert. Diese Behandlungen, die eine umfassende Anamnese, eine Diagnose und einen Therapieplan brauchen, dürfen weiterhin nur von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden (Art. 5 V-NISSG).

Detaillierte Informationen finden Sie dem Informationsblatt.

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Pharmazeutische Abteilung

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Dossiers

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Wer Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung. Apothekerinnen und Apotheker, die unter eigener fachlicher Verantwortung gewerbsmässig tätig sind, benötigen zudem eine Berufsausübungsbewilligung. Die Kantonsapothekerin erteilt diese Bewilligungen.