Wer Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung. Apothekerinnen und Apotheker, die unter eigener fachlicher Verantwortung gewerbsmässig tätig sind, benötigen zudem eine Berufsausübungsbewilligung. Die Kantonsapothekerin erteilt diese Bewilligungen.

Detailhandel

Detailhandelsbetriebe

Wer Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung der Gesundheitsdirektion. Gemäss Delegationsverordnung werden diese durch die Kantonsapothekerin erteilt.

Wir erteilen Bewilligungen für folgende Detailhandelsgeschäfte:
 

  • Öffentliche Apotheken und Drogerien
  • Ärztliche Privatapotheken
  • Spital und Heimapotheken
  • Weitere Abgabestellen wie Zoo- und Imkerfachgeschäfte oder Fachpersonen der anerkannten Komplementär- und Alternativmedizin nach § 19 Abs. 1 Bst. h GesV [13] mit einer Ausbildung, welche die Therapie mit komplementärmedizinischen Arzneimitteln beinhaltet.


Wählen Sie in der nachstehenden Übersicht den Betriebstyp aus, für den Sie ein Bewilligungsgesuch oder weiterführende Informationen benötigen. 

Wir erteilen eine Bewilligung, wenn die personellen räumlichen und einrichtungsgemässen Voraussetzungen und die Einhaltung der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen gegeben sind.

Hier finden Sie Bewilligungsgesuche zum Führen einer öffentlichen Apotheke oder Drogerie sowie weitere Informationen, Formulare und Merkblätter.

Bewilligungsgesuch

Leitfaden QS Apotheken

Leitfaden QS Drogerien

Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel

 

Für die Abgabe von Arzneimitteln an eigene Patienten ist eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erforderlich. Eine Abgabe an Patientinnen und Patienten ohne entsprechende Bewilligung ist generell nicht gestattet (auch keine Erstabgabe). Die reine Anwendung von Arzneimitteln ist nicht speziell bewilligungspflichtig.

Bewilligungsgesuch Privatapotheke

Bewilligungsgesuch betriebliche Privatapotheke

Leitfaden QS Privatapotheken

Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel

Werden in einem Spital, Heim oder einem anderen Betrieb im Gesundheitswesen lediglich Arzneimittel für bestimmte Patientinnen und Patienten verwaltet oder auf ärztliches Rezept hin beschafft, ist keine Bewilligung erforderlich.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Apotheke durch eine Person geführt wird, die Inhaberin oder Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Apotheker- oder Arztdiploms ist.

Arzneimittel dürfen nur an eigene Patientinnen und Patienten abgegeben werden.

Spitäler, die Blut und Blutprodukte lagern, brauchen ebenfalls eine kantonale Betriebsbewilligung.

Bewilligungsgesuch Heime Einrichtungen Institutionen

Umgang mit Arzneimitteln in Spitälern und Institutionen mit Fokus auf das Stationsmanagement, Positionspapapier 0019 KAV

Gesuchsformular Lagerung von Blut

Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel

Komplementär- und alternativmedizinisch Tätige mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung dürfen diejenigen nicht rezeptpflichtigen Heilmittel beziehen und anwenden, die üblicherweise zum Tätigkeitsbereich und zur sorgfältigen Berufsausübung gehören. Zur Abgabe von Arzneimitteln ist eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erforderlich.

Bewilligungsgesuch Privatapotheke

Bewilligungsgesuch betriebliche Privatapotheke

Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel

Berufsausübungsbewilligungen

Eine Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion benötigt, wer als Apothekerin oder als Apotheker unter eigener fachlicher Verantwortung gewerbsmässig tätig ist. Gemäss Delegationsverordnung werden diese durch die Kantonsapothekerin erteilt.

Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Zug können ausserdem bei uns eine Bewilligung beantragen, um bestimmte Impfungen für gesunde Personen über 16 Jahren vorzunehmen. Wer als Apothekerin oder Apotheker über eine Berufsausübungsbewilligung sowie die anerkannte Impfausbildung (Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme) verfügt, kann Impfungen ohne ärztliche Verschreibung gemäss der Liste der zulässigen Impfungen durchführen.

Kontakt

Pharmazeutische Abteilung

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Anschrift
Pharmazeutische Abteilung
Aegeristrasse 56
6300 Zug
Telefonnummer
+41 41 594 39 39