Meldepflicht von Arzneimittel nach eigener Formel

Arzneimittel, die nach eigener Formel (Hausspezialitäten) defekturmässig hergestellt werden, müssen der Kantonsapothekerin vor der ersten Abgabe schriftlich gemeldet werden.

Meldepflicht Arzneimittel nach eigener Formel

Arzneimittel nach eigener Formel (ANEF, Hausspezialitäten)

Arzneimittel, die nach eigener Formel (Hausspezialitäten) defekturmässig hergestellt werden, müssen der Kantonsapothekerin 30 Tage vor der ersten Abgabe schriftlich gemeldet werden (§3 Heilmittelverordnung, HMV).

Die Kantonsapothekerin führt ein Verzeichnis der gemeldeten Hausspezialitäten. Sie werden nach zehn Jahren aus dem Verzeichnis gelöscht. Soll die Hausspezialität über diesen Zeitpunkt hinaus defekturmässig hergestellt werden, ist eine erneute Meldung erforderlich.

Stellen Sie Arzneimittel nach eigener Formel her, finden Sie hier das entsprechende Meldeformular. Wir benötigen die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation.

Bitte reichen Sie uns das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular mit den erforderlichen Beilagen bei uns ein.

Kontakt

Pharmazeutische Abteilung

Kontaktformular
Baarerstrasse 53
6300 Zug

Dossiers

Detailhandel
Wer Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung. Apothekerinnen und Apotheker, die unter eigener fachlicher Verantwortung gewerbsmässig tätig sind, benötigen zudem eine Berufsausübungsbewilligung. Die Kantonsapothekerin erteilt diese Bewilligungen.
Grosshandel
Sie brauchen eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes Swissmedic, wenn Sie Arzneimittel herstellen, vermitteln oder mit Arzneimitteln Grosshandel betreiben.
Arzneimittelbezug
Der Bezug von Arzneimitteln aus dem Grosshandel ist für bestimmte Personen erlaubt. Erfahren Sie mehr über den Bewilligungsstatus, der für den Bezug von Arzneimitteln notwendig ist.