Betäubungsmittel

Wir vollziehen die gesetzlichen Vorgaben im Bereich der kontrollierten Substanzen, die der Bund den Kantonen übertragen hat.

Betäubungsmittel

Buchführung und Entsorgung

Wir vollziehen die gesetzlichen Vorgaben im Bereich der kontrollierten Substanzen, die der Bund den Kantonen übertragen hat. 

Amtliche Rezeptformulare zur Verschreibung von kontrollierten Substanzen können von Ärztinnen und Ärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug schriftlich bei uns bestellt werden.

Personen und Betriebe, welche aufgrund ihrer Bewilligungen zum Umgang mit Betäubungsmitteln befugt sind, sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen.

Verfallene oder nicht mehr verwendete kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b und d können über uns entsorgt werden. Der Lieferschein für die Entsorgung sowie weitere nützliche Dokumente sind hier ersichtlich. Allgemeine Informationen und gesetzliche Grundlagen finden Sie weiter unten.

Allgemeine Informationen und gesetzliche Grundlagen

Die jeweils aktuellsten Versionen der Gesetze und Verordnungen des Bundes können hier abgerufen werden. Relevante Gesetze und Verordnungen des Bundes sind zudem hier aufgeführt.
 

  • Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121]

  • Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle [Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV, SR 812.121.1]

  • Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11]


Relevante Gesetze und Verordnungen des Kantons Zug sind hier einsehbar, folgendes Gesetz gilt für den Bereich der Betäubungsmittel (kontrollierte Substanzen):
 

  • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel [EG BetmG, BGS 823.5]


Ausserdem finden Sie hier die auf der Webseite von Swissmedic erhältliche Online-Fassung der Pharmacopoea Helvetica, aktuelle Ausgabe inkl. Supplemente [Ph. Helv.], die Pharmacopoea Europaea, aktuelle Ausgabe inkl. Nachträge [Ph. Eur.], sowie die Swissmedic Stoffliste A-E [STL A-E] und die Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel der Kantonsapothekervereinigung [GAP].

Kontakt

Pharmazeutische Abteilung

Kontaktformular
Baarerstrasse 53
6300 Zug

Dossiers

Detailhandel
Wer Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung. Apothekerinnen und Apotheker, die unter eigener fachlicher Verantwortung gewerbsmässig tätig sind, benötigen zudem eine Berufsausübungsbewilligung. Die Kantonsapothekerin erteilt diese Bewilligungen.
Arzneimittelbezug
Der Bezug von Arzneimitteln aus dem Grosshandel ist für bestimmte Personen erlaubt. Erfahren Sie mehr über den Bewilligungsstatus, der für den Bezug von Arzneimitteln notwendig ist.
Meldepflicht Arzneimittel nach eigener Formel
Arzneimittel, die nach eigener Formel (Hausspezialitäten) defekturmässig hergestellt werden, müssen der Kantonsapothekerin vor der ersten Abgabe schriftlich gemeldet werden.