Akkreditierung von Medienschaffenden
Berichten Sie regelmässig über das Geschehen im Kanton Zug? Dann lassen Sie sich oder Ihr Medium akkreditieren. Damit erhalten Sie regelmässig relevante Unterlagen aus erster Hand.
Akkreditierung beantragen
Beantragen Sie via E-Mail Ihre Akkreditierung.
Wir prüfen Ihren Antrag und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.
Richtlinien zur Akkreditierung
Unsere Richtlinien zur Akkreditierung regeln Ihre Rechte und Pflichten als akkreditierte Medien und Medienschaffende. Sie gelten seit dem 1. März 2015.
Art der Unterlagen
Als akkreditierte Medien und Medienschaffende erhalten Sie alle Parlamentsvorlagen, Medienmitteilungen sowie die Einladungen für Medienkonferenzen und Veranstaltungen, zu denen die Medien eingeladen sind.
Als Abonnentin und Abonnent anmelden
Sie interessieren sich für das Geschehen im Kanton Zug, sind aber keine medienschaffende Personen? Melden Sie sich als Abonnentin oder Abonnent von Medienmitteilungen und/oder Parlamentsvorlagen an.
Für Sie gilt:
- Sie sind den Akkreditierten nicht gleichgestellt.
- Sie erhalten Kantonsratsvorlagen und Medienmitteilungen in der Regel gleichzeitig wie die Akkreditierten, im Falle einer Sperrfrist jedoch erst nach deren Ablauf.
- Sie erhalten keine Einladungen zu Medienkonferenzen.
Melden Sie sich via E-Mail als Abonnentin oder Abonnent an.
Medienakkreditierungen für Berichterstattung der Gerichte
Medienschaffende, die über Gerichtsprozesse berichten, können sich für die Berichterstattung aus dem Gerichtssaal akkreditieren lassen. Zuständig für Akkreditierungen in Zivil- und Strafsachen ist das Obergericht des Kantons Zug.
Das Kantons- respektive Obergericht prüft Gesuche im Einzelfall und informiert über die weiteren Rahmenbedingungen, Möglichkeiten und Vorgaben via E-Mail.
Rechtsgrundlage
Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB), § 3 und § 4